Rn 5

§ 298 regelt im Anschluss an § 296 und § 297 für den Fall der Nichtbezahlung der Mindestvergütung einen weiteren Grund, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen.

 

Rn 6

Objektive Voraussetzung ist ein Rückstand bei der Mindestvergütung des Treuhänders für das vorausgegangene Jahr seiner Tätigkeit. Der Anspruch des Treuhänders auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen beruht auf § 293 Abs. 1 und 2. Nach Maßgabe des aufgrund Verordnungsermächtigung (§ 293 Abs. 2 i. V. m. § 65) durch das Bundesjustizministerium erlassenen § 14 Abs. 3 InsVV beträgt die Mindestvergütung für die Tätigkeit eines Treuhänders für jedes Jahr seiner Tätigkeit 100 EUR. Es ist bereits ausreichend, dass die Mindestvergütung nur teilweise nicht gedeckt ist. Rückstände von Auslagen oder Vergütungen für die Überwachung der Obliegenheiten fallen nicht darunter.[9]

 

Rn 7

Die Berechnung der Jahresfristen beginnt mit dem Zeitpunkt der Bestellung des Treuhänders. Berücksichtigt wird bei bereits mehrjähriger Tätigkeit und Rückständen nur das aktuell zurückliegende Jahr. Werden vom Antragsteller auch Rückstände aus früheren Zeiträumen angegeben, werden diese nicht mehr beachtet.[10]

 

Rn 8

Wenn die an den Treuhänder aufgrund der Abtretung des Schuldners abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die genannte Mindestvergütung ganz oder teilweise nicht decken, kann der Treuhänder den Schuldner schriftlich unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Zahlung der Mindestvergütung oder des zur Erreichung der Mindestvergütung fehlenden Betrages auffordern. Die Aufforderung muss zwingend auf die mögliche Versagung der Restschuldbefreiung für den Fall hinweisen, dass bis zum Fristende nicht bezahlt wird. Der Hinweis nach § 298 Abs. 1 Satz 2 kann nicht durch einen späteren gerichtlichen Hinweis im Versagungsverfahren ersetzt werden.[11]

Der Treuhänder hat die Aufforderung und deren Zustellung zu dokumentieren, wenn er einen Antrag stellen will.

 

Rn 9

Leistet der Schuldner den fehlenden Betrag zur Erreichung der Mindestvergütung des Treuhänders nicht innerhalb der Frist, liegt der begründete Versagungsgrund des § 298 vor.

 

Rn 10

Dies gilt nicht, wenn dem Schuldner auf seinen entsprechenden Antrag die Stundung der Verfahrenskosten (Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens) gewährt wird (§ 298 Abs. 1 Satz 2, vgl. § 4a Rn. 9 ff.) In diesem Fall steht dem Treuhänder ein Sekundäranspruch auf Zahlung seiner Vergütung und Auslagen gegen die Staatskasse zu (§ 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2).

 

Rn 11

Für das Vorliegen des Versagungsgrundes ist es unerheblich, ob der Schuldner die Nichtbezahlung der Mindestvergütung verschuldet hat. Er kann schon durch den Verlust der sicher geglaubten Arbeitsstelle aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt begründet sein.

 

Rn 12

Weitere Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung ist, dass der Treuhänder einen Antrag beim Insolvenzgericht stellt. Der Antrag eines Mitarbeiters ist nicht ausreichend.[12] Hierzu besteht für ihn keine Verpflichtung, auch wenn ihn Gläubiger, die im Gegensatz zu §§ 296, 297 kein Antragsrecht haben, dazu drängen. Ebenso scheidet eine Versagung durch das Insolvenzgericht von Amts wegen aus.[13] Der Treuhänder kann seinen Versagungsantrag jederzeit bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts zurücknehmen, da es sich um ein "quasikontradiktorisches Verfahren" (vgl. § 4 InsO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO) handelt. Die Rücknahme kann allerdings nur bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.[14]

 

Rn 13

Eine Antragsfrist besteht nicht, so dass der Treuhänder zunächst auch bis zum Ende des folgenden Tätigkeitsjahrs abwarten darf.[15] Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich.[16] Es ist auch nicht erforderlich, dass der Treuhänder den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs seines Aufforderungsschreibens erbringt, da dies von § 298 Abs. 1 Satz 1 nicht verlangt wird.[17] Der Treuhänder wird aber im Falle des Bestreitens durch den Schuldner den Nachweis für seine Behauptung auch bezüglich der Fristsetzung und des Hinweises auf die drohende Versagung und des Zugangs[18] führen müssen.

[9] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 298 Rn. 2.
[10] Braun-Lang, § 298 Rn. 2; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 298 Rn. 1 ff.
[11] BGH ZVI 2010, 204 [BGH 22.10.2009 - IX ZB 43/07] m.w.N. = NZI 2010, 28.
[15] MünchKomm-Ehricke, § 298 Rn. 7.
[16] BGH ZVI 2010, 109 [BGH 21.01.2010 - IX ZB 155/09]; MünchKomm-Ehricke, § 298 Rn. 9; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel § 298 Rn. 3

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