[1] Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.

Gesetzestext

 

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend

 

§ 297 a. F. bis 30.6. 2014:[2]  

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.

(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.

[2] Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO).

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 297 wurde ab dem 1.7.2014 dahingehend ergänzt, dass mit der neu eingeführten Legaldefinition des in § 287 Abs. 1 Satz 1 n. F. bestimmten Zeitraums der Dauer der Abtretung ("Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist") sowie der Einführung einer Erheblichkeitsschwelle bei dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 n. F. Rechnung getragen wurde.[3] § 297 stellt einen eigenen Versagungsgrund auch ohne Verletzung einer Obliegenheit im Übrigen dar. Die Begehung und Verurteilung wegen anderer Straftaten als der Genannten fallen nicht unter § 297. Es fehlt eine entsprechend Angabe in Abs. 1.[4] Die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten nach den § 283 bis 283c StGB muss nicht in einem konkreten Zusammenhang mit dem aktuellen Insolvenzverfahren stehen.[5]

 

Rn 2

Bei den in Abs. 1 genannten Straftaten handelt sich um

  • den Bankrott oder versuchten Bankrott (§ 283 StGB),
  • den besonders schweren Fall des Bankrotts (§ 283a StGB),
  • die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB),
  • sowie die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB).
 

Rn 3

Durch die Vorschrift des § 297 soll darüber hinaus dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Schuldner erst nach dem Schlusstermin und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode durch ein Strafgericht wegen einer insolvenzspezifischen Straftat verurteilt wird.[6]

 

Rn 4

Dadurch wird verhindert, dass der Schuldner eine Verurteilung bei einer anstehenden Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung z. B. durch Einlegung von Rechtsmitteln solange verzögert, dass sie erst nach diesem Termin rechtskräftig wird. Bei dieser Konstellation greift der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr ein, da das Fehlverhalten des Schuldners im Zeitraum vor dem Schlusstermin dann grundsätzlich keine Rolle mehr spielt, wenn die Restschuldbefreiung einmal angekündigt ist.

 

Rn 5

Es besteht aber keine Veranlassung, einen Schuldner wegen zeitlicher Verzögerungen bei der Verurteilung wegen einer insolvenzspezifischen Straftat besser zu stellen als denjenigen Schuldner, der noch vor Abhaltung des Schlusstermins und damit vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig verurteilt worden ist. Auch ein solcher Schuldner kann nicht als "redlich" im Sinne des § 1 angesehen werden.[7]

[3] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 27.
[4] Braun-Lang § 297 Rn. 2.
[5] BGH BeckRS 2009, 12593; BGH NJW 2003, 974 [BGH 18.12.2002 - IX ZB 121/02].
[6] LG Halle NZI 2013, 501.
[7] Vgl. RegE BT-Drs. 12/2443, Begr. zu § 239 (290), S. 190.

2. Antrag eines Insolvenzgläubigers (§ 297 Abs. 1, 2)

 

Rn 6

Wie durch § 290 Abs. 1 wird einem Insolvenzgläubiger Gelegenheit gegeben, einen Versagungsantrag zu stellen, der aber auf eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB in der Zeit zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens und während des Laufs des Restschuldbefreiungsverfahrens (Wohlverhaltensperiode) gestützt werden muss.

 

Rn 7

Durch die ab 1.7.2014 geltende Ergänzung soll nicht jedes Bagatelldelikt zur Versagung führen. In Anlehnung an § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG muss es sich um eine Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen bzw. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten handeln.[8] Auch Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren oder zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und im Bundeszentralregister noch nicht getilgt wurden (§§ 45 ff. BZRG[9]) führen zur beantragten Versagung.[10] Wird eine Gesamtstrafe gebildet, darf für den Zeitraum während des Laufs der Wohlverhaltensperiode nur die Tilgungsfrist für die Einzelstrafe herangezogen werden, die wegen der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 283283c StGB verhängt wurde.[...

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