Gesetzestext

 

(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. 2Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) 1Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 2Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Im Jahr 2002 gingen die Verfasser des Regierungsentwurfs[1] und der Gesetzgeber davon aus, dass im Allgemeinen die Vergütung des gemäß § 291 Abs. 2 a. F. bestellten Treuhänders aus den Beträgen bezahlt wird, die aufgrund der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1) des Schuldners eingehen. Dadurch sollte auch die Vergütung des Treuhänders gesichert sein.[2] Dies gilt auch für den nach § 288 Satz 2 n. F. bestellten Treuhänder.

 

Rn 2

Für den Fall, dass der Schuldner über längere Zeit hinweg über keine pfändbaren Bezüge verfügt, fehlt diese Möglichkeit. Dem Treuhänder ist nicht zuzumuten, über eine längere Zeit ohne Vergütung tätig zu werden. Er muss wenigsten einmal im Jahr die Vergütung erhalten. Deshalb muss der Schuldner notfalls die Mindestvergütung aus seinem Vermögen bezahlen. Falls der Schuldner auf Aufforderungen des Treuhänders und des Gerichts nicht reagiert, wird als Sanktion die Versagung der Restschuldbefreiung als angemessen und notwendig erachtet.[3]

 

Rn 3

Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 14 Abs. 3 InsVV 100 EUR jährlich.[4] Wie ein arbeitsloser, vermögensloser und überschuldeter Schuldner diesen Betrag überhaupt aufbringen kann, darauf wurde in der Begründung des Regierungsentwurfs nicht eingegangen. Als Quelle für die Bezahlung waren wohl die unpfändbaren Anteile der Arbeitslosenunterstützung und der Sozialhilfe gemeint.

 

Rn 4

Die Sanktion ist insoweit bedenklich, als das Unvermögen der Bezahlung der Mindestvergütung auch unverschuldet trotz Erfüllung der Obliegenheiten des § 296 eintreten kann. Andererseits kann von einem Schuldner für den Vorteil der Restschuldbefreiung auch eine äußerste Einschränkung seiner Lebensumstände und auch eine hohe Opferbereitschaft erwartet werden.[5] In der Begründung zu dem "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze" (InsOÄndG2001)[6] wurde die Rechtsfolge der Versagung deshalb auch als "rigide" bezeichnet.[7] Weiter heißt es in dieser Begründung: "Wurden dem Schuldner die Verfahrenskosten nach § 4a InsO (neu) gestundet, so würde es eine Vergeudung öffentlicher Mittel bedeuten, wenn nach der weitgehenden Förderung eines kosten- und arbeitsintensiven Verfahrens dessen Ziel verfehlt würde, nur weil die im Verhältnis zu den Gesamtkosten unbedeutende Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt ist." Mit der Einführung der Verfahrenskostenstundung und entsprechender Ergänzung des § 298 wurden verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer möglichen Unterschreitung des Existenzminimums weitgehend entschärft.[8]

[1] RegE BT-Drs. 12/2443 vom 25.10.2002, Begr. zu § 246 (298), S. 193.
[2] Braun-Lang § 298 Rn. 1.
[3] RegE BT-Drs. 12/2443, Begr. zu § 246 (298), S. 193.
[4] Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.8.1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 (BGBl. I S. 2379).
[5] Vgl. zur Kritik: Braun-Lang, § 298 Rn. 1; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 298 Rn. 1a; Münch-Komm-Ehricke, § 298 Rn. 4.
[6] BGBl. I 2001, S. 2710.
[7] RegE BT-Drs. 14/5680 S. 29.
[8] MünchKomm-Ehricke, § 298 Rn. 5.

2. Der weitere Versagungsgrund des § 298

2.1 Voraussetzungen der Versagung (§ 298 Abs. 1)

 

Rn 5

§ 298 regelt im Anschluss an § 296 und § 297 für den Fall der Nichtbezahlung der Mindestvergütung einen weiteren Grund, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen.

 

Rn 6

Objektive Voraussetzung ist ein Rückstand bei der Mindestvergütung des Treuhänders für das vorausgegangene Jahr seiner Tätigkeit. Der Anspruch des Treuhänders auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen beruht auf § 293 Abs. 1 und 2. Nach Maßgabe des aufgrund Verordnungsermächtigung (§ 293 Abs. 2 i. V. m. § 65) durch das Bundesjustizministerium erlassenen § 14 Abs. 3 InsVV beträgt die Mindestvergütung für die Tätigkeit eines Treuhänders für jedes Jahr seiner Tätigkeit 100 EUR. Es ist bereits ausreichend, dass die Mindestvergütung nur teilweise nicht gedeckt ist. Rückstände von Auslagen oder Vergütungen für die Überwachung der Obliegenheiten fallen nicht darunter.[9]

 

Rn 7

Die Berechnung der Jahresfristen beginnt mit dem Zeitpunkt der Bestellung des Treuhänders. Berücksichtigt wird bei bereits mehrjähriger Täti...

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