Gesetzestext

 

§ 65 InsO Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

Gesetzestechnisch wurde die Vorschrift im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auf Veranlassung des Rechtsausschusses, nachdem sie ursprünglich ein Unterabsatz des § 63 war, als eigene Vorschrift nach § 64 ausgestaltet, um dadurch auch systematisch zu verdeutlichen, dass die zu erlassende Vergütungsverordnung auch Regelungen zum formellen Festsetzungsverfahren nach § 64 enthalten kann.[1] Gleichzeitig wurde der ursprüngliche Wortlaut der Vorschrift i. d. F. des RegE an den neuen Sprachgebrauch für die Bezeichnung der obersten Bundesbehörde angepasst, indem die Ermächtigung formal dem Bundesministerium der Justiz (nunmehr: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) erteilt wird.[2]

Auf dieser Grundlage wurde die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsW) des Bundesministeriums der Justiz[3] nebst Änderungsverordnungen erlassen, deren Wortlaut in Gruppe 2 abgedruckt ist. Im Anschluss daran ist die Begründung zum Verordnungsentwurf vom 29.12.1997 abgedruckt. Eine Begründung zu den mit der InsVV gegenüber dem Entwurf vorgenommenen Änderungen ist vom Ministerium nicht mehr erstellt worden.[4]

Außerdem darf auf die Kommentierung der InsVV in Gruppe 5 verwiesen werden. Mit Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013[5] wurde die Ermächtigungsgrundlage mit Wirkung vom 1.7.2014 ergänzt um die Regelung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, nachdem dessen Vergütungsanspruch zuvor bereits mit Wirkung ab 19.7.2013 in § 63 Abs. 3 aufgenommen worden war. Außerdem wurde klargestellt, dass die Verordnungsermächtigung nicht nur für den Erlass von Vorschriften zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen gilt, sondern auch für die Schaffung von Bestimmungen über das hierfür notwendige Verfahren. Mit der Änderung soll die Verordnungsermächtigung aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf das Festsetzungsverfahren ausgedehnt werden[6].

[1] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 240.
[2] a. a. O.
[3] BGBl. I 1998, S. 2205 ff.
[4] ZIP 1998, S. 1460.
[5] BGBl. 2013 I, S. 2379
[6] Begr. RegE RSB-Verkürzungsgesetz, BT-Drs. 17/11268

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