Rn 5

Handelt es sich bei der aufschiebend bedingten Forderung um eine solche nach § 191 Abs. 2, so kommt eine Berücksichtigung wie folgt in Betracht:

4.1 Berücksichtigung durch Zurückbehaltung bei Abschlagsverteilungen (§ 191 Abs. 1)

 

Rn 6

§ 191 Abs. 1 bestimmt, dass eine aufschiebend bedingte Forderung bei einer Abschlagsverteilung zwar mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt, der auf die Forderung entfallende Anteil jedoch zurückbehalten wird.

Tritt die Bedingung vor der Schlussverteilung ein, so ist der zurückbehaltene Betrag an den Gläubiger auszuzahlen. Der Nachweis des Eintritts der Bedingung obliegt dem Gläubiger. Sofern die Bedingung ausbleibt, wird der zurückbehaltene Betrag für die Masse frei.[7]

[7] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 191 Rn. 8.

4.2 Berücksichtigung durch Auszahlung bei Schlussverteilungen (§ 191 Abs. 2 Satz 1)

 

Rn 7

In Abs. 2 Satz 1 wird festgelegt, dass eine aufschiebend bedingte Forderung bei der Schlussverteilung dann nicht berücksichtigt wird, wenn die Forderung aufgrund der Unwahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung keinen Vermögenswert darstellt. Die Wertlosigkeit einer Forderung i. S. d. Abs. 2 Satz 1 hat der Insolvenzverwalter zu beweisen.[8] Über Streitigkeiten hinsichtlich der Wertigkeit der Forderung entscheidet nach § 194 aufgrund von Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis das Insolvenzgericht.

[8] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 191 Rn. 10.

4.3 Berücksichtigung zurückbehaltener Anteile in der Schlussverteilung (§ 191 Abs. 2 Satz 2)

 

Rn 8

Des Weiteren wird nach § 191 Abs. 2 Satz 2 ein im Rahmen einer Abschlagsverteilung zurückbehaltener Anteil für die Schlussverteilung frei, wenn zum Zeitpunkt der Schlussverteilung die aufschiebend bedingte Forderung in Anwendung des § 191 Abs. 2 Satz 1 keinen Vermögenswert darstellt. Ansonsten erfolgt die Berücksichtigung durch Auszahlung des zurückbehaltenen Anteils.

Durch dieses Verfahren wird eine langjährige Hinterlegung (vgl. § 198) für aussichtslose Forderungen vermieden.

 

Rn 9

Stellt die aufschiebend bedingte Forderung zum Zeitpunkt der Schlussverteilung zwar einen Vermögenswert i. S. d. § 191 Abs. 2 Satz 1 dar, ist aber die Bedingung noch nicht eingetreten, so ist der Betrag weiterhin analog § 191 zurückzubehalten[9] und in Anwendung des § 198 vom Verwalter zu hinterlegen. Tritt die Bedingung schließlich doch nicht ein, so ist bezüglich des hinterlegten Betrags eine Nachtragsverteilung (§ 203) durchzuführen.

[9] Dass dieser Fall im Gesetz keine ausdrückliche Regelung erfahren hat, beruht auf einem ähnlichen Redaktionsversehen wie die Nichtregelung der festgestellten Forderungen in § 189. In beiden Fällen sah der Gesetzgeber die Zurückbehaltungsanordnung des § 168 jeweils vollumfänglich als mitübernommen an (vgl. für den hier anstehenden Fall § 168 Nr. 2 KO sowie BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 419), was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Die hier im Rahmen der Schlussverteilung für die Vermögenswerten, aber immer noch bedingten Forderungen bestehende Gesetzeslücke ist daher im Wege des Analogieschlusses zu § 191 Abs. 1 Satz 2 zu schließen.

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