Gesetzestext

 

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3. Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) 1Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. 2Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 166 KO [Nachtragsverteilung]

(1) Wenn nach dem Vollzuge der Schlußverteilung Beträge, welche von der Masse zurückbehalten sind, für dieselbe frei werden, oder Beträge, welche aus der Masse gezahlt sind, zur Masse zurückfließen, so sind dieselben von dem Verwalter nach Anordnung des Konkursgerichts aufgrund des Schlußverzeichnisses zur nachträglichen Verteilung zu bringen. Die über die Verwaltung und Verteilung solcher Beträge abzulegende Rechnung unterliegt der Prüfung des Konkursgerichts.

(2) Dasselbe gilt, wenn nach der Schlußverteilung oder der Aufhebung des Verfahrens zur Konkursmasse gehörige Vermögensstücke ermittelt werden.

1. Fallgruppen für eine Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1)

 

Rn 1

Nach § 203 Abs. 1 wird eine solche Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters, auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen vom Insolvenzgericht angeordnet, wenn

 

Rn 2

Eine Nachtragsverteilung kommt also immer dann in Betracht, wenn nach dem Schlusstermin noch Masse vorhanden ist, die bei der Schlussverteilung nach § 196 nicht berücksichtigt und damit nicht an die Gläubiger verteilt worden ist.[1]

[1] Kilger/K. Schmidt, KO § 166 Anm. 1.

1.1 Maßgeblicher Zeitraum für den Anfall der Nachtragsverteilungsmasse

 

Rn 3

Nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung des § 166 KO hatte eine Nachtragsverteilung dann stattzufinden, wenn "nach dem Vollzuge der Schlussverteilung" noch verteilungsfähige Masse vorhanden war.

 

Rn 4

Für den Fall, dass die Schlussverteilung – wie üblich – erst nach Abhaltung des Schlusstermins erfolgte, konnte dies de lege lata dazu führen, dass zwischen Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung frei werdende Beträge nicht unter die Nachtragsverteilungsanordnung des § 166 KO fielen, was allerdings als unbillig empfunden und im Wege einer entsprechenden Auslegung des § 166 KO überwunden wurde.[2]

 

Rn 5

Dieses Problem stellt sich im Rahmen der InsO für den üblichen Fall der Schlussverteilung erst nach Abhaltung des Schlusstermins – um zunächst abzuwarten, ob Einwände gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden – nicht mehr. § 203 stellt nunmehr ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Abhaltung des Schlusstermins ab. Die Schlussverteilung wird in jedem Fall unverändert vollzogen, während die weitere, dort nicht berücksichtigte Masse im Wege der Nachtragsverteilung nach §§ 203 ff. verteilt wird. Eine Änderung des ursprünglichen Schlussverzeichnisses und eine Einbeziehung der Nachtragsmasse in die Schlussverteilung kommt nicht in Betracht. Das Insolvenzverfahren ist ordnungsgemäß abzuschließen bei gleichzeitiger Durchführung der Nachtragsverteilung.

 

Rn 6

Umgekehrt ist jetzt der theoretisch zwar mögliche, aber äußerst praxisfremde Fall vom Wortlaut des § 203 nicht mehr erfasst, dass die Schlussverteilung zeitlich der Abhaltung des Schlusstermins vorangeht und zwischenzeitlich Massebestandteile frei werden. Hier gilt das bisher zu § 166 KO Vertretene: Auch solche Vermögenswerte müssen im Wege der Nachtragsverteilung zu Gunsten der Gläubiger nutzbar gemacht und eine Nachtragsverteilung muss durchgeführt werden.

[2] Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 166 Rn. 1 m.w.N.

1.2 Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich der Nachtragsverteilungsmasse

 

Rn 7

Die Nachtragsverteilung erfolgt auf Anordnung des Insolvenzgerichts. Sie bezieht sich nur auf die der Nachtragsverteilung unterliegenden Gegenstände und führt nicht zu einer Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens, soweit dieses bereits nach § 200 (nach der Schlussverteilung) aufgehoben oder nach § 207 (mangels Masse) eingestellt[3] ist.

 

Rn 8

Der Insolvenzverwalter erhält auch nur bezüglich der für die Nachtragsverteilung bestimmten Gegenstände weiterhin (im Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 1) bzw. nur für die Zukunft (in den Fällen des § 203 Abs. 1 Nr. 2 und 3) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.

 

Rn 9

Die für eine Nachtragsverteilung zurückbehaltenen Vermögenswerte (§ 203 Abs. 1 Nr. 1) bleiben unter Insolvenzbeschlag, während die nach § 203 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für eine Nachtragsverteilung...

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