Rn 10

Auflösend bedingte Forderungen werden gemäß § 42 bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung wie unbedingte Forderungen behandelt. Ein Zurückbehalten des auf diese Forderungen entfallenden Anteils kommt nicht in Betracht. Die frühere Regelung des § 168 Nr. 4 KO wurde nicht übernommen. Daraus ergibt sich, dass auflösend bedingte Forderungen sowohl bei Abschlagsverteilungen als auch bei der Schlussverteilung stets durch Auszahlung zu berücksichtigen sind. Kommt es nach der Auszahlung zum Eintritt der Bedingung, ist der Gläubiger verpflichtet, das Erlangte zurück zu gewähren. Der Betrag ist sodann im Wege der Nachtragsverteilung an die Gläubiger zu verteilen (§ 203 Abs. 1 Nr. 2).

 

Rn 11

Dieses kann in den Fällen problematisch sein, in denen die auflösende Bedingung noch nicht eingetreten ist, der Verwalter jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, dass die Bedingung später (nach Durchführung der Verteilung) eintreten wird. Zumindest dann, wenn der Insolvenzschuldner einen Arrestsicherungsanspruch gegen den Gläubiger hat – und nur diese wenigen Fälle neben einer nach dem BGB vereinbarten vertraglichen Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erfasste § 168 Nr. 4 KO[10] -, erscheint dieses im Hinblick auf die geringen Rückerstattungsaussichten im Falle des Bedingungseintritts kritikwürdig.

[10] Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 168 Rn. 6.

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