Rn 2
Umfasst werden ausschließlich Insolvenzforderungen nach § 38. Forderungen, die nach § 189 oder § 190 nicht zu berücksichtigen sind, sind auch nach § 191 nicht zu berücksichtigen. Sofern die Voraussetzungen des § 189 oder § 190 vorliegen, gehen diese § 191 vor.[1]
Rn 3
Aufschiebend bedingte Forderungen sind nicht nur solche gemäß § 158 Abs. 1 BGB. Während die zivilrechtliche Regelung nur rechtsgeschäftliche Bedingungen umfasst, sind aufschiebend bedingte Forderungen gemäß § 191 auch solche, die einer gesetzlichen Bedingung oder einer Rechtsbindung unterstehen.[2]
Auch befristete Forderungen mit ungewissem Fälligkeitstermin[3] und Ansprüche aus Hinterbliebenenrente, Altersruhegeld und Berufsunfähigkeitsrente, sofern der Versorgungsfall nicht eingetreten ist, sind mithin aufschiebend bedingt gemäß § 191.[4]
Umfasst werden auch Rückgriffsansprüche unter Gesamtschuldnern (§ 426 BGB) sowie des Bürgen (§ 774 BGB), soweit die Hauptforderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangen ist. Ansonsten ist der Rückgriffsanspruch gemäß § 44 uneingeschränkt geltend zu machen.[5]
Auch Steuerforderungen, die vor Verfahrenseröffnung insolvenzrechtlich (§ 38) begründet wurden, aber erst nach Eröffnung mit Ablauf des Besteuerungszeitraums entstehen, fallen unter § 191.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen