Rn 2

Umfasst werden ausschließlich Insolvenzforderungen nach § 38. Forderungen, die nach § 189 oder § 190 nicht zu berücksichtigen sind, sind auch nach § 191 nicht zu berücksichtigen. Sofern die Voraussetzungen des § 189 oder § 190 vorliegen, gehen diese § 191 vor.[1]

 

Rn 3

Aufschiebend bedingte Forderungen sind nicht nur solche gemäß § 158 Abs. 1 BGB. Während die zivilrechtliche Regelung nur rechtsgeschäftliche Bedingungen umfasst, sind aufschiebend bedingte Forderungen gemäß § 191 auch solche, die einer gesetzlichen Bedingung oder einer Rechtsbindung unterstehen.[2]

Auch befristete Forderungen mit ungewissem Fälligkeitstermin[3] und Ansprüche aus Hinterbliebenenrente, Altersruhegeld und Berufsunfähigkeitsrente, sofern der Versorgungsfall nicht eingetreten ist, sind mithin aufschiebend bedingt gemäß § 191.[4]

Umfasst werden auch Rückgriffsansprüche unter Gesamtschuldnern (§ 426 BGB) sowie des Bürgen (§ 774 BGB), soweit die Hauptforderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangen ist. Ansonsten ist der Rückgriffsanspruch gemäß § 44 uneingeschränkt geltend zu machen.[5]

Auch Steuerforderungen, die vor Verfahrenseröffnung insolvenzrechtlich (§ 38) begründet wurden, aber erst nach Eröffnung mit Ablauf des Besteuerungszeitraums entstehen, fallen unter § 191.

[1] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 191 Rn. 2.
[2] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 191 Rn. 2; HambKomm-Herchen, § 191 Rn. 6.
[3] So auch BGH ZInsO 2005, 535, 536; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 191 Rn. 3; a.A. Münch-Komm-Bitter, § 41 Rn. 10.
[4] Jaeger-Meller-Hannich, § 191 Rn. 4.
[5] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 191 Rn. 3.

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