Rn 6

§ 191 Abs. 1 bestimmt, dass eine aufschiebend bedingte Forderung bei einer Abschlagsverteilung zwar mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt, der auf die Forderung entfallende Anteil jedoch zurückbehalten wird.

Tritt die Bedingung vor der Schlussverteilung ein, so ist der zurückbehaltene Betrag an den Gläubiger auszuzahlen. Der Nachweis des Eintritts der Bedingung obliegt dem Gläubiger. Sofern die Bedingung ausbleibt, wird der zurückbehaltene Betrag für die Masse frei.[7]

[7] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 191 Rn. 8.

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