Rn 4

Zunächst kommt auch bei aufschiebend bedingten Forderungen eine Berücksichtigung im Rahmen einer Verteilung überhaupt nur dann in Betracht, wenn

  • es sich um eine in Anwendung des § 178 Abs. 1 oder des § 183 Abs. 1 festgestellte Forderung handelt oder
  • es sich eine titulierte Forderung i. S. d. § 179 Abs. 2 handelt, die geprüft, aber bestritten wurde und bei der der Titel bei der Prüfung vorgelegen hat, oder
  • eine sonstige geprüfte und bestrittene Forderung vorliegt, hinsichtlich derer dem Verwalter nachgewiesen wurde, dass die Forderung nach § 189 Abs. 1 und 2 rechtzeitig klagweise geltend gemacht wurde.[6]
[6] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 191 Rn. 1; Nerlich/Römermann-Westphal § 191, Rn. 4.

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