Rn 1
Vor Einführung der InsO wurde die Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen in den §§ 154, 156 und 168 KO geregelt.
Die Vorschrift regelt, in welchem Umfang aufschiebend bedingte Insolvenzforderungen (§ 38) an einer Verteilung teilnehmen können. Während Abs. 1 die Berücksichtigung im Rahmen einer Abschlagsverteilung (§ 187 Abs. 2) regelt, befasst sich Abs. 2 mit der Berücksichtigung im Rahmen der Schlussverteilung (§ 196). Ergänzende Vorschriften hinsichtlich der Behandlung aufschiebend bedingter Forderungen finden sich in
- § 77 Abs. 3 Nr. 1 (Stimmrecht in der Gläubigerversammlung);
- § 237 Abs. 1 Satz 2 (Stimmrecht bei der Abstimmung über den Insolvenzplan);
- § 95 Abs. 1 Satz 1 (Aufrechnung).
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