Rn 4

Angesichts der Qualifizierung des Abs. 1 Satz 1 als Generalklausel kommt den in Abs. 2 geregelten Fällen der Charakter von Regelbeispielen zu. Da diese überwiegend den Regelungen der früheren §§ 133, 134 KO entsprechen, bleiben für die Auslegung die Literatur und Rechtsprechung zur KO anwendbar.

2.2.1 Veräußerungen (Abs. 2 Nr. 1)

– Unternehmen, Betrieb oder Warenlager im Ganzen

 

Rn 5

Erforderlich ist eine Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung bei der Veräußerung eines Unternehmens oder eines Betriebs (zur Begriffsbestimmung vgl. § 159 Rn. 20; beachtlich auch § 35 Rn. 13 bis 24) oder des Warenlagers im Ganzen. Insbesondere für die Frage der Veräußerung des Unternehmens wird vereinzelt in der Literatur unter Hinweis auf §§ 158 und 159 die Ansicht vertreten, dass trotz Zustimmung des Gläubigerausschusses eine Veräußerung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts vor dem Berichtstermin nicht zulässig sei.[9] Diese Auffassung ist jedoch zum einen völlig praxisfremd, da der Berichtstermin regelmäßig erst in einem Zeitraum zwischen sechs Wochen bis drei Monaten nach der Verfahrenseröffnung stattfindet, das Unternehmen aber aufgrund der nach Eröffnung entstehenden Masseverbindlichkeiten nur selten vom Insolvenzverwalter über einen längeren Zeitraum fortgeführt werden kann. Zum anderen geht sie von einer falschen Interpretation des Gesetzes aus. Zwar stellt die Veräußerung des Unternehmens einen Sonderfall der Stilllegung dar, da das schuldnerische Unternehmen dann nicht mehr vom Insolvenzverwalter fortgeführt wird (vgl. § 158 Rn. 11). Dennoch sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für diesen Fall allein die Zustimmungsregeln des § 160 maßgeblich sein.[10] Doch selbst soweit man § 158 für einschlägig hielte, eröffnet auch dieser nach seinem eindeutigen Wortlaut dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Zustimmung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses zu einer Veräußerung vor dem Berichtstermin einzuholen[11]. Im Ergebnis wäre somit sowohl nach § 160 als auch § 158 eine Veräußerung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichtes bereits vor dem Berichtstermin möglich.

[9] FK-Wegener, § 159 Rn. 2.
[10] Vgl. BegrRechtsA zu § 177 Abs. 3 RegE, BT-Drs. 12/7302, S. 175.
[11] FK-Wegener, § 158 Rn. 4; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 21.

– Unbewegliche Gegenstände

 

Rn 6

Auch die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstands aus freier Hand, also ohne freiwillige oder zwangsweise öffentliche Versteigerung, erfordert eine Zustimmung. Entsprechendes gilt für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die zwar bewegliche Sachen darstellen, vollstreckungsrechtlich jedoch nach § 864 Abs. 1 ZPO dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellt sind.[12] Das Zustimmungserfordernis dient dabei vor allem dazu, einem Missbrauch des Verwalters vorzubeugen. Außerdem beinhaltet der Weg über eine Versteigerung nach § 56 Satz 3 ZVG den Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, die andernfalls möglicherweise gegenüber der Masse geltend gemacht werden könnten. Das Zustimmungserfordernis zu einer Veräußerung aus freier Hand kann nach überwiegender Auffassung jedoch dadurch entbehrlich werden, dass die Veräußerung im Rahmen einer durch den Insolvenzverwalter selbst durchgeführten Versteigerung erfolgt.[13]

[12] Vgl. LG Bremen BeckRS 2012, 05450.
[13] Zustimmend: Marotzke, ZlnsO 2002, 501 ff.; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 8; Braun-Bünning/Beyer, § 160 Rn. 11; FK-Wegener, § 160 Rn. 7; MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 18; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 23; ablehnend: Ringstmeier/Homann, ZIP 2002, 505 (509).

– Beteiligungen

 

Rn 7

Zustimmungspflichtig ist darüber hinaus die Veräußerung von Beteiligungen des insolventen Unternehmens, mit denen eine Verbindung zu anderen Unternehmen geschaffen wurde. Eine solche dauerhafte Verbindung i. S. von § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB sollte ursprünglich dem Geschäftsbetrieb dienen, so dass die Aufhebung einer derartig bedeutsamen Vereinbarung nur mit Zustimmung der Gläubiger möglich sein soll.[14] Nicht zustimmungspflichtig gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 ist aber die Veräußerung von Anteilen, die nicht der laufenden wirtschaftlichen Tätigkeit des schuldnerischen Unternehmens, sondern lediglich Anlagezwecken dienen.[15] Zur Abgrenzung kann als Richtschnur die gesetzliche Vermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB herangezogen werden, nach der bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 20 % grundsätzlich von einer Beteiligung zu Anlagezwecken nicht mehr ausgegangen werden kann.[16]

[14] Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 24
[15] MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 19; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 24.
[16] Ebenso Kübler/Prütting/Bork-Webel, § 160 Rn. 16; FK-Wegener, § 160 Rn. 12; MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 19; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 24; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 9.

– Wiederkehrende Einkünfte

 

Rn 8

Besonders bedeutsam und daher zustimmungspflichtig ist daneben die Veräußerung eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, z. B. Leibrenten oder Nießbrauchsausübung.[17] Diese Fallgruppe wird als unzweckmäßig kritisiert, die sofortige Verwertung einer wiederkehrenden Leistung zum diskontierten Gegenwartswert beinhaltet regelmäßig kein Risiko eines Wertverl...

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