Rn 19

Für den Fall der Betriebsstilllegung hat der Verwalter die arbeitsrechtlichen Regelungen zu beachten. Daher muss er nach §§ 111 ff. BetrVG grundsätzlich die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berücksichtigen, der wegen § 80 Abs. 2 BetrVG regelmäßig vom Arbeitgeber über die Eröffnung des Verfahrens informiert worden sein dürfte.[36] Wie unter der Geltung des § 132 Abs. 1 KO stellt sich hinsichtlich einer Betriebsschließung allerdings weiterhin die Frage, ob der Verwalter überhaupt selber entscheidet oder nicht nur die gemäß § 157 beschlossenen Vorgaben der Gläubigerversammlung ausführt. Nach der zutreffenden letzteren Ansicht kann der Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte durchsetzen, weil dieser gegenüber den insolvenzspezifischen Organen keine Mitbestimmungsrechte hat.[37]

 

Rn 20

Eine Änderung ergibt sich auch nicht für die in § 158 angesprochene Stilllegung des Unternehmens vor dem Berichtstermin, auch wenn insoweit jetzt nur noch die Zustimmung und nicht die eigenständige Entscheidung des Gläubigerausschusses notwendig ist (vgl. § 158 Rn. 3). § 158 relativiert nicht die – in der InsO gerade gestärkte – Gläubigerautonomie, sondern trägt nur dem Umstand Rechnung, dass es Konstellationen geben kann, in denen es nicht im Interesse der Masse ist, bis zur Gläubigerversammlung mit der Stilllegung des Unternehmens zu warten. Wollte man für diesen Fall eine Mitbestimmung bejahen, wäre es vom Zufall abhängig, ob – bei Eilbedürfnis und Stilllegung des Unternehmens vor dem Berichtstermin – die Mitbestimmungsrechte gelten oder – im Falle der Stilllegung nach dem Berichtstermin – nicht gelten.

[36] Mohrbutter/Mohrbutter-Wagner, Rn. IV.141.
[37] Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 129 Rn. 5a.

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