Rn 9

Die Aufnahme von Darlehen, die die Insolvenzmasse erheblich belasten würden, ist zustimmungspflichtig. Auch hier kommen mithin wieder nur die wirtschaftlich bedeutenden Fälle in Betracht. Als Maßstab für die Frage der erheblichen Belastung bietet sich hier die Möglichkeit der schnellen Rückführung des Darlehens aus der zeitnah zu erwirtschaftenden Liquidität an. Demnach dürfte erst eine Darlehensaufnahme, die über die Summe der innerhalb eines Monats zur erwartenden Einnahmen hinausgeht, der Zustimmungspflicht des § 160 Abs. 2 Nr. 2 unterfallen[19]. In der Praxis werden Massedarlehen allerdings meist gerade während der Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens als "Anschubfinanzierung" benötigt und daher durch den vorläufigen Verwalter bzw. mit dessen Zustimmung aufgenommen.

[19] MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 21; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 26.

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