Rn 19

Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen ist dahingehend zu differenzieren, ob diese vom Gläubigerausschuss (vgl. Rn. 11) oder der Gläubigerversammlung (vgl. Rn. 13) gefasst wurden. Beschlüsse der Gläubigerversammlung können nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, die absonderungsberechtigen Gläubiger und der Insolvenzverwalter gem. § 78 Abs. 1 im Berichtstermin durch das Insolvenzgericht überprüfen lassen. Steht der angefochtene Beschluss im Widerspruch zu den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger wird er vom Insolvenzgericht aufgehoben.[40] Gegen Beschlüsse des Gläubigerausschusses eröffnet § 161 Satz 2 dem Schuldner oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern nach Anhörung des Verwalters die Möglichkeit, die Vornahme der Rechtshandlung durch das Insolvenzgericht vorläufig zu untersagen und die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu übertragen (vgl. § 161 Rn. 6 f.).

[40] BGH NZI 2008, 490 f; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 13.

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