Rn 6

Hat lediglich der Gläubigerausschuss einen Zustimmungsbeschluss nach § 160 gefasst, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht beantragen, dass das Gericht nach vorheriger Anhörung des Verwalters die Vornahme der beabsichtigten Handlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen möge, die über die Zweckmäßigkeit[13] der Handlung zu beschließen hat. Das gleiche Antragsrecht steht den in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Minderheiten von Gläubigern zu. Dieses läuft in der Praxis allerdings häufig leer, da der Gesetzgeber den Gläubigerminderheiten im Unterschied zum Schuldner gerade keinen Unterrichtungsanspruch eingeräumt hat. Diese können daher häufig schlicht aus Unkenntnis über die bevorstehende Rechtshandlung ihr Antragsrecht nicht ausüben.[14] Hat die Gläubigerversammlung bereits entschieden, bleibt dem Insolvenzgericht nur die Möglichkeit, auf § 78 zurückzugreifen und unter den dort genannten Voraussetzungen den Beschluss aufzuheben (vgl. § 160 Rn. 19). Ein solches Vorgehen stellt bislang allerdings den absoluten Ausnahmefall dar.

[13] So die Begr zu § 180 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 174.
[14] Nerlich/Römermann-Balthasar, § 161 Rn. 5.

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