Rn 18

Der Verwalter haftet unabhängig von einer Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung jederzeit eigenverantwortlich nach § 60 im Falle von Pflichtverletzungen. Er kann sich bei schadensersatzauslösenden Handlungen nicht darauf berufen, der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung hätten zugestimmt,[38] doch kommt zumindest – wahrheitsgemäße und umfassende Information durch den Verwalter vorausgesetzt – im Falle der Zustimmung der Gläubigerversammlung der Rechtsgedanke des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) anspruchsmindernd in Betracht. Im Falle einer Pflichtverletzung kommt auch eine Entlassung nach § 59 Abs. 1 S. 1 in Betracht.[39]

[38] Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 29; MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 38; Heukamp, ZlnsO 2007, 57.
[39] BGH BeckRS 2011, 00115.

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