Rn 8

Besonders bedeutsam und daher zustimmungspflichtig ist daneben die Veräußerung eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, z. B. Leibrenten oder Nießbrauchsausübung.[17] Diese Fallgruppe wird als unzweckmäßig kritisiert, die sofortige Verwertung einer wiederkehrenden Leistung zum diskontierten Gegenwartswert beinhaltet regelmäßig kein Risiko eines Wertverlustes für die Gläubiger[18].

[17] Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 25; HambKomm-Decker, § 160 Rn. 10.
[18] Kritisch deshalb MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 20; FK-Wegener, § 160 Rn. 11; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 25.

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