Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenz, grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Soweit der Kläger unter Hinweis auf den eigenen Tatsachenvortrag von ihm für richtig gehaltene Sachverhaltswürdigungen vornimmt bzw. rechtliche Schlußfolgerungen zieht, richtet sich dieses Vorbringen allenfalls gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, ohne die behauptete Divergenz (hinreichend) zu bezeichnen.

2. Soweit sich die Ausführungen des Klägers in der Auseinandersetzung mit der -- vermeintlich unzutreffenden -- Vorentscheidung unter Hinweis auf die Nichtberücksichtigung vorgetragener Tatsachen und unzutreffender Sachverhaltswürdigung erschöpfen, wird damit die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht schlüssig dargetan.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend "bezeichnet". Hierzu ist darzutun, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem (ebenso) tragenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des finanzgericht lichen Urteils und die divergierende(n) Entscheidung(en) des BFH so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135--136/95, BFH/NV 1997, 298). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Kläger macht zwar geltend, das FG sei von den BFH-Urteilen vom 28. August 1987 III R 273/83 (BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10) und vom 15. November 1984 IV R 139/81 (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205) abgewichen. Dem Vorbringen kann indes nicht entnommen werden, welchen abstrakten Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit der angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimme. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die nach eigener Ansicht "umfänglich und nachvollziehbar" vorgetragenen Tatsachen von ihm für richtig gehaltene Würdigungen vornimmt bzw. Schlußfolgerungen zieht, rügt er die unzutreffende Wertung des zu beurteilenden Sachverhalts bzw. die unzutreffende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze der angeführten BFH-Urteile durch das FG. Dieses Vorbringen richtet sich jedoch allenfalls gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Damit wird aber nicht die behauptete Divergenz bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, und vom 22. Januar 1997 X B 128/96, BFH/NV 1997, 371).

2. Der Kläger hat auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend "dargelegt". In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint. Dies erfordert ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfrage und eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und in der gegebenenfalls ver öffentlichten Verwaltungsmeinung vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Dezember 1995 II B 87/95, BFH/NV 1996, 555; vom 2. Oktober 1996 VIII B 101/95, BFH/NV 1997, 354). Daran fehlt es ebenfalls.

Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich in der Auseinandersetzung mit der -- vermeintlich unzutreffenden -- Entscheidung des FG. Mit der behaupteten Nichtberücksichtigung der vorgetragenen Tatsachen und einer unzutreffenden Sachverhaltswürdigung rügt der Kläger jedoch nur die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Damit wird auch nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage schlüssig dargetan (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1994 VIII B 115/93, BFH/NV 1995, 101; vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240).

3. Der Bitte "um einen gerichtlichen Hinweis" wegen des Erfordernisses weiteren Vortrags im nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegten Schriftsatz vom 3. Juli 1996 war nicht zu entsprechen. Denn ein erst nach Fristablauf eingehendes Beschwerdevorbringen mit erstmals schlüssigen Darlegungen zu bereits geltend gemachten und/oder mit neuen Zulassungsgründen wäre, da verspätet, unbeachtlich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 55). Soweit sich die Ausführungen im oben angeführten Schriftsatz als Erläuterungen bzw. Vervollständigung zum bisherigen Vortrag verstehen, sind sie oben unter 1. und 2. berücksichtigt.

4. Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66451

BFH/NV 1998, 57

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