Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Divergenzrüge

 

Leitsatz (NV)

Eine Divergenz ist nicht ordnungsgemäß gerügt, wenn der Beschwerdeführer lediglich pauschal vorträgt, das FG habe die Grundsätze eines BFH-Urteils nicht fehlerfrei berücksichtigt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht ausreichend "bezeichnet" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Hierzu wäre erforderlich gewesen, daß er einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Vorentscheidung gegenüberstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525).

Der Kläger macht zwar geltend, das Finanzgericht (FG) sei von den BFH-Urteilen vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 (BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297) und vom 15. November 1967 IV R 139/67 (BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152) abgewichen. Dem Vorbringen kann indessen nicht entnommen werden, welchen Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit der angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt.

Das FG hat sein Urteil darauf gestützt, daß im Rahmen des begehrten Erlasses die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung nicht erneut zu prüfen sei. Ferner hat es eine mit dem BFH-Urteil in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 vergleichbare Ausnahmesituation verneint. Hierzu trägt der Kläger lediglich pauschal vor, das FG hätte prüfen müssen, ob die Grundsätze des BFH-Urteils fehlerfrei berücksichtigt worden seien. Mit diesem Vortrag wird jedoch keine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet, sondern unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall behauptet.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 371

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