Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollmachtsnachweis im FG-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Nachweis der schriftlichen Vollmacht im finanzgerichtlichen Verfahren nur durch die Vorlage der Vollmacht im Original erbracht werden. Danach reicht es nicht aus, wenn der Prozeßvertreter dem Gericht die ihm erteilte schriftliche Vollmacht durch Telefax oder Telekopie übermittelt.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1, § 62 Abs. 3 S. 1, § 116 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen fehlender Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nach §65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hatte nach Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit und entgegen entsprechender Zusagen die Einkommensteuererklärung für 1994 dem FG nicht eingereicht. Der per Telefax von seinem zwischenzeitlich bestellten Prozeßvertreter gestellte Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters des erkennenden Senats beim FG wegen Besorgnis der Befangenheit wurde durch Beschluß vom 16. Mai 1997 mangels Angabe von Gründen abgelehnt.

Mit der nicht zugelassenen Revision rügt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt habe, der wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht an der Verhandlung hätte teilnehmen dürfen.

Eine Prozeßvollmacht des Klägers legte er mit Schriftsatz vom 14. August 1997 in Fotokopie vor. Der Aufforderung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats mit Schreiben vom 29. September 1997, die Prozeßvollmacht im Original bis zum 25. November 1997 vorzulegen, hat der Prozeßvertreter nicht entsprochen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) beantragt, die Revision zu verwerfen.

Der erkennende Senat hat mit Beschluß die Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch ablehnenden Beschluß des FG als unzulässig verworfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§126 Abs. 1 FGO).

1. Nach §62 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann dieser Nachweis nur durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden (vgl. §155 FGO i.V.m. §420 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Es reicht auch nicht aus, daß der Prozeßbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte schriftliche Vollmacht durch Telefax (Telekopie) übermittelt (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; vom 22. Februar 1996 III R 97/95, BFH/NV 1996, 621; vom 9. August 1996 VI R 30/96, BFH/NV 1997, 135, 136; vom 21. Mai 1997 IV B 99/96, BFH/NV 1997, 871, m. umf. N.).

Bereits im zugrundeliegenden finanzgerichtlichen Verfahren hat der Prozeßvertreter die Prozeßvollmacht lediglich durch Telefax übermittelt. Der per Einschreiben vom 30. September 1997 an den Prozeßvertreter ergangenen schriftlichen Aufforderung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 29. September 1997, bis zum 25. November 1997 die Originalvollmacht vorzulegen, hat der Prozeßvertreter nicht entsprochen.

2. Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie (Verfahrens-)Revision nach §116 Abs. 1 FGO schlüssig geltend gemacht.

a) Soweit der Kläger rügt, das Gericht sei infolge einer Ablehnung des Einzelrichters nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, wird damit kein Mangel schlüssig gerügt. Die Mitwirkung eines abgelehnten Richters ist kein Zulassungsgrund i.S. von §116 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil insoweit §116 Abs. 1 Nr. 2 FGO eine Sonderregelung enthält (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217; BFH-Beschluß vom 15. Januar 1996 IX R 32/95, BFH/NV 1996, 490).

b) Ebensowenig hat der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von §116 Abs. 1 Nr. 2 FGO schlüssig dargetan. Nach dieser Vorschrift ist eine Revision ohne Zulassung nur dann statthaft, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden ist.

Soweit der Kläger rügt, sein Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, legt er keinen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dar; denn ein solcher setzt voraus, daß bei der angefochtenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der mit Erfolg abgelehnt worden ist (BFH- Beschluß vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404).

Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch Beschluß vom 16. Mai 1997 ist ausschließlich mit der auch nach Erlaß des Urteils des FG vom gleichen Tage zulässigen Beschwerde anfechtbar (vgl. Großer Senat des BFH in BFHE 134, 525, 530, BStBl II 1982, 217). Die Frage der Begründetheit dieses Ablehnungsgesuchs ist nicht Gegenstand revisionsrechtlicher Nachprüfung. In das Revisionsverfahren kann erst das (positive) Ergebnis des als selbständiges Zwischenverfahren ausgestalteten Ablehnungsverfahrens eingeführt werden.

Der erkennende Senat hat -- wie ausgeführt -- mit Beschluß die Beschwerde als unzulässig verworfen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs. 2 i.V.m. §143 Abs. 1 FGO. Da der Prozeßvertreter lediglich die Vollmacht nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat, sind ihm die Kosten nicht als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. September 1994 VIII R 45/94, BFH/NV 1995, 426, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67535

BFH/NV 1998, 1229

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