Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Revision durch vollmachtlosen Vertreter
Leitsatz (NV)
Ein vollmachtloser Prozeßvertreter ist berechtigt, die von ihm eingelegte Revision zurückzunehmen. Er hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Normenkette
Gründe
Die Revision war unzulässig, weil die als Prozeßbevollmächtigte aufgetretene Steuerberaterin keine Vollmacht vorgelegt hat. Nach § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen. Sie kann nachgereicht werden, hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 FGO).
Die Bevollmächtigte hat innerhalb der ihr vom Vorsitzenden des Senats gemäß Art.3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit gesetzten Ausschlußfrist die Vollmacht nicht beibringen können. Unter diesen Umständen fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1986 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5). Die sich daraus ergebende Rechtsfolge, daß die Revision als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre (§ 126 Abs. 1 FGO), hat die vollmachtlose Steuerberaterin dadurch vermieden, daß sie die Revision zurückgenommen hat. Dazu war sie auch als vollmachtlose Vertreterin berechtigt (Beschluß des Senats vom 22.Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564).
Über die Kosten des Revisionsverfahrens war durch Beschluß zu entscheiden. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren der vollmachtlosen Vertreterin aufzuerlegen, da diese die erfolglose Prozeßführung veranlaßt hat (ständige Rechtsprechung des BFH seit BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5; auch für den Fall der Rücknahme der Revision: vgl. BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564).
Fundstellen
Haufe-Index 419028 |
BFH/NV 1993, 428 |
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