Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurücknahme der Revision durch vollmachtlosen Vertreter; Kostentragung des vollmachtlosen Vertreters

 

Leitsatz (NV)

1. Ein vollmachtloser Vertreter kann die von ihm eingelegte Revision zurücknehmen.

2. Ein Prozeßvertreter, der trotz Aufforderung keine schriftliche Prozeßvollmacht vorlegt, hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Normenkette

FGO §§ 62, 72, 121, 144

 

Tatbestand

Die Rechtsanwälte A & Partner legten für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1983 bis 1985 sowie Gewerbesteuermeßbetrag 1983 bis 1985 ein. Sie legten trotz Aufforderung durch die Geschäftsstelle und den Vorsitzenden des erkennenden Senats keine schriftliche Prozeßvollmacht für das Revisionsverfahren vor. Die Revision nahmen sie vielmehr wieder zurück.

 

Entscheidungsgründe

Die Rücknahme der Revision ist wirksam. Zwar haben die Rechtsanwälte A & Partner das Revisionsverfahren als vollmachtlose Vertreter betrieben. Denn nach § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die Bevollmächtigung dem Gericht gegenüber durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden. Das ist im Streitfall nicht geschehen. Ein vollmachtloser Vertreter kann aber die von ihm eingelegte Revision zurücknehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Juli 1991 III R 226/90, BFH/NV 1991, 833; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 62 Rdnr. 66 m. w. N.).

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Prozeßvertreter ohne Vollmacht zu tragen, da anzunehmen ist, daß er das Verfahren veranlaßt hat (s. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564; Beschluß des erkennenden Senats in BFH/NV 1991, 833).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420482

BFH/NV 1995, 1008

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