Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Doppelbegründung des FG-Urteils; Revision des Prozeßvertreters gegen eine ihn belastende Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

1. Ist das Urteil der Vorinstanz auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragfähige rechtliche Erwägungen gestützt, so muß der Revisionskläger in der Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie seiner Auffassung nach das angefochtene Urteil nicht tragen; andernfalls ist die Revision unzulässig.

2. Der Prozeßvertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, ist nicht befugt, im eigenen Namen Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen (vgl. BFH- Beschluß vom 17. Juni 1993 VIII R 55/92, VIII B 110/92, BFH/NV 1994, 334).

3. Eine Umdeutung eines als "Revision" eingelegten Rechtsmittels in eine Beschwerde ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Eröffnung einer neuen Instanz wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" deswegen vorliegen, weil die angefochtene Kostenentscheidung mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1, 3, § 120 Abs. 2 S. 2, § 128 Abs. 1, 4, § 135

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Bevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), Steuerberater Z (im folgenden: Z) hatte für diesen aufgrund schriftlicher Vollmacht den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1987 beantragt. Den Änderungsbescheid vom 15. März 1991 gab der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) dem Z bekannt. Unter dem 21. März 1991 übersandte der Lohnsteuerhilfeverein ... (im folgenden: LHV) eine vom Kläger auf ihn ausgestellte Vollmacht vom 15. Februar 1991 betreffend "Lohnsteuer-Jahresausgleich 87/88" mit der Bitte um Änderung des Bescheids. Unter dem 26. März 1991 erhob Z unter Verwendung des Stempelaufdrucks "Erbitte klagefähige Entscheidung" seinerseits "Einspruch/Beschwerde/Widerspruch". Mit Schreiben vom 12. April 1991 teilte das FA dem LHV mit:"

Für die Jahre 1987 und 1988 besteht neben der Ihnen nun erteilten Vollmacht auch eine Vertretungsmacht des Steuerberaters Z. Beide Jahrgänge befinden sich bereits im Einspruchsverfahren. Ich bitte um eine eindeutige Erklärung ihres Mitglieds, welcher Steuerberater bzw. LHV in Zukunft seine steuerlichen Interessen für die Jahre 1987 und 1988 vertreten soll. Diese Erklärung sollte in Form einer schriftlichen Rücknahme einer der beiden Vollmachten erfolgen. Bei Vorlage dieser Rücknahme-Erklärung erfolgt der Schriftverkehr nur noch mit einem Bevollmächtigten."

Am 29. April 1991 übersandte der LHV dem FA die Kopie des folgenden Schreibens vom 23. April 1991 an Z:"

Sehr geehrter Herr Z,

hiermit nehme ich die an Sie erteilte Vollmacht, mich in meinen Lohnsteuerangelegenheiten für die Jahre 1987 und 1988 ... zu vertreten, zurück."

Unter diesem Text befinden sich der Name und die Adresse des Klägers in Druckbuchstaben, darunter eine unleserliche Unterschrift, die der sonst verwendeten Unterschrift des Klägers nicht gleicht.

Im Hinblick auf dieses "Kündigungsschreiben" setzte das FA den Schriftverkehr mit dem LHV fort.

Am 10./18. Juli 1991 teilte der LHV mit:"

Betr. LSt 1987 und 1988 für ...

Sehr geehrte Damen und Herren, für 1987 nehmen wir den Einspruch zurück."

Weiterhin heißt es in dem Schreiben: Für 1988 sei ein Ausbildungsfreibetrag zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages werde gebeten, das Verfahren ruhen zu lassen. In einem weiteren Schreiben des LHV vom 29. Oktober 1991 heißt es, der Einspruch betr. den Ausbildungsfreibetrag werde zurückgenommen; hinsichtlich des Grundfreibetrages solle das Verfahren ruhen.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1992 erhob Z für den Kläger Untätigkeitsklage. Er kündigte an, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, im Rahmen des § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die im Ausland lebenden Kinder zu berücksichtigen, einen Grundfreibetrag in Höhe des für die Familie des Klägers notwendigen Existenzminimums in Höhe von 10 000 DM anzusetzen und die geltend gemachten Versicherungsbeiträge in voller Höhe anzuerkennen. Das FA beantragte Klageabweisung mit der Begründung, der Kläger habe Z mit Schreiben vom 23. April 1991 die Vollmacht entzogen. Demgegenüber berief sich dieser auf eine Blanko-Vollmachtsurkunde. Das Schreiben vom 23. April 1991 sei ihm bisher nicht bekannt gewesen. Dieses beziehe sich auch nicht auf das Klageverfahren. Die "Klagevollmacht" sei zu keinem Zeitpunkt ihm oder dem Gericht gegenüber widerrufen worden; darauf allein komme es an (Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. September 1991 III R 118/89, BFH/NV 1992, 521).

Mit Vorbescheid vom 20. Mai 1992 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab und legte die Kosten des Verfahrens Z als vollmachtlosen Prozeßvertreter auf. Zur Begründung führte das FG aus:

Zeige der Prozeßgegner einen Vollmachtsmangel an, so habe das Gericht diesen von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 88 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --; BFH-Urteil vom 15. Mai 1981 VI R 112/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 78, 679). Dem Prozeßgegner gegenüber sei das Erlöschen der Vollmacht mit der Anzeige des LHV vom 29. April 1991 rechtswirksam geworden. Der dazu bevollmächtigte LHV habe das Ruhen des Einspruchsverfahrens "für den Grundfreibetrag" beantragt, bevor Z die Untätigkeitsklage erhoben habe. Eine "Teil-Einspruchsentscheidung" gebe es nicht. Da das Klageverfahren nur ausgesetzt werden dürfe, wenn es zu einer Sachprüfung führen könne, sei es nicht gerechtfertigt, die Entscheidung bis zur Klärung materieller Rechtsfragen, mit denen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befaßt sei, zurückzustellen.

Gegen diesen Vorbescheid hat Z mündliche Verhandlung beantragt. Er hat ausgeführt: Der Kläger habe ihm "anläßlich der Beauftragung für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1987 eine umfassende Vertretungs- und Zustellungsvollmacht erteilt". Diese sei zu den Gerichtsakten eingereicht worden und trage die eigenhändige Unterschrift des Klägers. Bei der mit Schriftsatz vom 10. März 1992 vorgelegten "Prozeßvollmacht für dieses Verfahren" handele es sich um die "am 23. März 1988 erteilte umfassende Vertretungs- und Zustellungsvollmacht". Das Schreiben des Klägers vom 23. April 1991 habe er "zu keiner Zeit im Original erhalten". Auch dem FG sei ein Original nicht zugegangen. Offensichtlich handele es sich dabei auch nicht um ein eigenhändiges Schreiben des Klägers. Dieser sei der deutschen Schriftsprache überhaupt nicht mächtig, ebenso stamme die dortige "Unterschrift mit großer Sicherheit nicht vom Kläger". Auf der Grundlage dieser Briefkopie habe das FG die Klage ohne Sachverhaltsermittlung durch Vorbescheid abgewiesen. Das FA habe den LHV indirekt aufgefordert, Z die Vollmacht entziehen zu lassen. Das Gericht habe ihn auffordern müssen, eine schrift liche Stellungnahme des Klägers über die Bevollmächtigung einzuholen. Gegebenenfalls hätte er sodann die Klage kostenfrei zurücknehmen können. Statt dessen habe das Gericht die Klage abgewiesen, um ihn "kostenmäßig zu schädigen". Unabhängig davon beziehe sich das Schreiben vom 23. April 1991 nur auf ein Tätigwerden beim beklagten FA. In der Sache selbst werde er nur noch beantragen, bei der Ermittlung des Einkommens Versicherungsbeiträge in Höhe von 4000 DM zu berücksichtigen.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei schon deshalb unzulässig, weil Z nicht durch eine eindeutige und zweifelsfreie Vollmacht legitimiert sei. Dies ergebe sich schon aus den im Urteilstatbestand wiedergegebenen Gründen des Vorbescheids (auf die vollinhaltlich Bezug genommen werde). Die hiergegen gerichteten Aufklärungsrügen gingen fehl. Daß der Kläger das Kündigungsschreiben vom 23. April 1991 "offenbar weder eigenhändig gefertigt noch selbst unterzeichnet" habe, sei ohne Bedeutung. Erklärungstext und Unterschrift stammten dann vom LHV, der hierzu durch eine allem Anschein nach mit "echter" Unterschrift des Klägers versehene Vollmacht legitimiert sei. Dem Prozeßvertreter Z sei die Befugnis entzogen worden, "beim Beklagten" das Einspruchsverfahren weiterzuführen. Dies enthalte rechtslogisch den Entzug der Befugnis, zehn Monate später "bei Gericht" Untätigkeitsklage zu erheben.

Vorrangig sei die Klage deswegen als unzulässig abzuweisen, weil Z den Prozeß veranlaßt habe, ohne dazu vom Kläger "eindeutig und zweifelsfrei beauftragt" gewesen zu sein (BFH-Beschluß vom 9. Februar 1988 III R 180/82, BFH/NV 1988, 509, 510).

Die Untätigkeitsklage sei auch deshalb unzulässig, weil sich der dazu bevollmächtigte LHV schon vorher mit dem Ruhen des Vorverfahrens über den außergerichtlichen Rechtsbehelf "für den Grundfreibetrag" einverstanden erklärt und den Einspruch im übrigen "zurückgenommen" habe. Ferner fehle es an dem für jede Rechtsverfolgung vor Gericht vorausgesetzten Rechtsschutzinteresse des Klägers (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFH/NV 1993, 106; vom 11. August 1992 III B 147/92, BFH/NV 1993, 311).

Z habe die ihn persönlich treffende Kostenfolge seiner "schon unabhängig von dem Vollmachtsmangel unnützen Anrufung des Gerichts" selbst verschuldet. Immerhin habe er auch in Kenntnis des Vorbescheides (Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 16. Juli 1981 V R 156/78, BFHE 133, 352, BStBl II 1981, 720, 721 f.) weder eine auf den konkreten Rechtsstreit bezogene Vollmachtsurkunde nachgereicht noch den Antrag auf mündliche Verhandlung oder die Klage (in vollem Umfang) zurückgenommen.

Hiergegen hat Z die vom Senat mit Beschluß vom ... zugelassene Revision eingelegt. Die Revisionsschrift vom 10. September 1993 enthält den folgenden Betreff: "In dem Rechtsstreit 1. ... (Steuerpflichtiger), 2. Z ... gegen Finanzamt ... ". Gerügt wird die Verletzung der Art. 12 und 103 des Grundgesetzes (GG) sowie des § 76 Abs. 2 FGO. Das angefochtene Urteil greife in die Berufsfreiheit eines Prozeßbevollmächtigten ein, indem es diesen zur Tragung von Verfahrenskosten verurteile, obwohl eine eindeutige Prozeßvollmacht vorgelegen habe. Auch habe das FG zu Unrecht unterstellt, daß die vorgelegte Vollmacht nicht gültig sei, weil die Klage rechtsmißbräuchlich erhoben sei. Die Erteilung einer Vollmacht sei eine Prozeßhandlung. Für deren Umfang komme es nur auf den in der Urkunde verkörperten objektiven Erklärungswert an. Dieser Erklärungswert sei vorliegend auf eine umfassende Bevollmächtigung auch für das hier betriebene Klageverfahren gerichtet. Wäre der Kläger mit der Prozeßführung nicht einverstanden gewesen, hätte er die Vollmacht gegenüber ihm, dem Prozeßvertreter, oder dem Gericht widerrufen können und müssen. Dies sei nachweislich nicht geschehen. Dem Gericht gegenüber wäre ein solcher Widerruf erst mit dem Eingang einer diesbezüglichen Anzeige wirksam geworden. Das FG habe gegen Art. 103 GG verstoßen. Das FG gehe davon aus, daß nur das Gericht selbst dem Kläger rechtliches Gehör gewähren könne, "nicht jedoch der von ihm selbst gewählte Bevollmächtigte". Das FG verkenne damit den verfassungsrechtlichen Grundgedanken. Die Kosten des Verfahrens seien immer dem Kläger selbst aufzuerlegen, wenn eine Vollmacht vorliege. Das Innenverhältnis zwischen ihm als Prozeßvertreter und dem Mandanten sei in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.

Der Kläger und Z beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das FG zurückzuverweisen, die Kosten des FG-Verfahrens dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen und die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens wegen fehlerhafter Sachbehandlung durch das FG nicht zu erheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Z hat auf die Aufforderung der Geschäftsstelle des BFH vom 10. November 1994 eine Prozeßvollmacht vorgelegt, welche die Einlegung gerichtlicher Rechtsbehelfe umfaßt.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Die Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) befaßt sich nur mit der Frage der Befugnis des Bevollmächtigten zur Prozeßvertretung. Das FG hat die Abweisung der Klage als unzulässig auch darauf gestützt, daß sich der dazu bevollmächtigte (§§ 62 Abs. 1, 155 FGO i. V. m. § 84 ZPO) LHV vor Erhebung der Klage mit dem Ruhen des Einspruchsverfahrens einverstanden erklärt hatte. Ist das Urteil der Vorinstanz auf mehrere voneinander unab hängige, selbständig tragfähige rechtliche Erwägungen gestützt, so muß der Revisionskläger in der Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung das angefochtene Urteil nicht tragen; andernfalls ist die Revision unzulässig (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1990 IX ZB 89/89, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1990, 1184; BFH- Beschlüsse vom 21. April 1984 VIII R 97-- 101/84, nicht veröffentlicht -- NV --; vom 19. Februar 1992 X R 164/90, BFH/NV 1992, 536, jeweils mit Nachweisen von Rechtsprechung und Literatur; zur Nichtzulassungsbeschwerde bei Doppelbegründung des FG-Urteils BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1991 II B 167/89, BFH/NV 1992, 175; vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründungsschrift vom 1. Mai 1994 nicht.

2. Soweit Z im eigenen Namen Einwendungen gegen das Urteil erhebt, legt der Senat dieses Vorbringen dahin aus, daß er mit einer von ihm selbst geführten Revision die ihn belastende Kostenentscheidung angreift.

Auch dieses Begehren ist unzulässig. Die Zulassung der Revision betraf den Kläger als einzigen Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Z, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, ist nicht befugt, im eigenen Namen Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen (BFH-Beschluß vom 17. Juni 1993 VIII R 55/92, VIII B 110/92, BFH/NV 1994, 334, m. w. N. der Rechtsprechung).

Gegen die Auferlegung von Kosten in einem FG-Urteil kann der Betroffene, der nicht Beteiligter ist, allenfalls Beschwerde einlegen. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Beschwerde ist schon deshalb nicht möglich, weil Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (ab 1. Januar 1993: § 128 Abs. 4 FGO) die Kostenbeschwerde auch in diesem Falle ausschließt (BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199; in BFH/NV 1994, 334). Anderes kommt dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Eröffnung einer neuen Instanz wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" der an sich unanfechtbaren Entscheidung vorliegen, wenn mithin die angefochtene Entscheidung mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382, unter III.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren dem Kläger und Z nach § 135 Abs. 2 FGO aufzuerlegen. Der Senat hat diese Kosten gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 FGO verteilt. Er sieht keine Veranlassung, auf der Rechtsgrundlage des § 8 des Gerichtskostengesetzes von der Erhebung von Kosten abzusehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 919

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