Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung / Streitverkündung / Nebenintervention

 

Leitsatz (NV)

Im finanzgerichtlichen Verfahren gibt es weder Streitverkündung noch Nebenintervention. § 60 Abs. 1 und § 60 Abs. 3 FGO dienen nur dem Schutz abgabenrechtlicher Interessen bzw. Rechtspositionen.

 

Normenkette

FGO §§ 59, 60 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Vor dem Finanzgericht (FG) streiten die Beteiligten um die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosengeldern, die dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr für das Jahr 1982 zugeflossen sind. Mit den Zahlungen entsprachen die Allgemeine Ortskrankenkasse A und das Arbeitsamt B einem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts D.

In dem beim FG anhängigen Steuerrechtsprozeß hat der Kläger am 19. Mai 1989 einen Schriftsatz eingereicht, in dem er den Sozialversicherungsträgern den Streit verkündet.

Das FG hat die Zustellung dieses Schriftsatzes sowohl unter dem Gesichtspunkt der Streitverkündung als auch unter demjenigen der Beiladung durch Beschluß abgelehnt, nachdem der Kläger trotz Belehrung an seinem Begehren festgehalten hatte.

Gegen den ablehnenden Beschluß des FG richtet sich die Beschwerde, mit der der Kläger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und weiterhin Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Mai 1989 an die Sozialversicherungsträger zum Zwecke ihrer Beteiligung am Verfahren . . . erstreben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hält die Beschwerde für unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat die Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Mai 1989 an die Sozialversicherungsträger zu Recht abgelehnt.

1. Für Streitverkündung oder Nebenintervention ist im finanzgerichtlichen Verfahren kein Raum. Das folgt zum einen aus § 59 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die §§ 66 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung nicht erwähnt und damit für den Geltungsbereich der FGO ausschließt, zum anderen aus der Eigentümlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens. Dieses sieht als einzige Form der Prozeßbeteiligung Dritter neben dem Beitritt (§ 61 FGO) nur die Beiladung (§ 60 FGO) vor und ist auch insoweit auf Rechtsschutzgewährung im Bereich des Abgabenrechts beschränkt. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, diese von Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Ansicht in Zweifel zu ziehen (vgl. die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 1970 III R 75/66, BFHE 98, 553, BStBl II 1970, 484; vom 6. Februar 1986 VII R 61-62/85, BFH /NV 1986, 476, und vom 17. April 1986 IX B 59/85, BFH / NV 1986, 745, jeweils m. w. N.; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 57 Rz. 5, § 59 Rz. 1 und § 60 Rz. 1; Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl. 1965/1988, § 59 FGO Tz. 1).

2. Zu Recht hat das FG auch die Voraussetzungen für eine Beiladung der Sozialversicherungsträger verneint. Im Verfahren . . . ist unmittelbar nur über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1986 und mittelbar allein über das hierdurch geregelte Einkommensteuerschuldverhältnis zwischen Klägern und Steuergläubiger zu entscheiden. Die Sozialversicherungsträger sind an diesem Rechtsverhältnis weder i. S. des § 60 Abs. 3 FGO beteiligt noch werden deren durch die Steuergesetze konkretisierte rechtliche Interessen (§ 60 Abs. 1 FGO) von der ausstehenden Entscheidung berührt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417001

BFH/NV 1990, 787

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