Rz. 1

Das durch die Klage begründete prozessuale Rechtsverhältnis wird u. a. inhaltlich bestimmt durch die Beteiligten (s. § 65 FGO Rz. 12; § 57 FGO Rz. 9) und den Gegenstand des Klagebegehrens (s. § 65 FGO Rz. 18). Insbesondere aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen ist die Verbindung mehrerer Klagen, die in einem Zusammenhang stehen (s. Rz. 10, 12), zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig (s. z. B. Hartmann, in B/L/A/H, ZPO, Vor § 59 Rz. 2 m. w. N.; zur objektiven Klagenhäufung durch einen Beteiligten s. § 43 FGO Rz. 1). § 59 FGO regelt unter diesem Gesichtspunkt die subjektive Klagenhäufung oder Streitgenossenschaft[1]. Diese ist die Verbindung mehrerer Einzelverfahren verschiedener Beteiligter (s. aber Rz. 4) zu einem einzigen Verfahren[2], wobei jedes der bisher einzelnen Verfahren seine Selbstständigkeit mehr oder minder beibehält (s. Rz 19).

 

Rz. 2

Die Streitgenossenschaft kommt für alle finanzgerichtlichen Verfahrensarten in Betracht. Die Regelungen gelten allerdings primär für das Klageverfahren und entsprechend für Nebenverfahren, insbesondere zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 69, 114 FGO (s. Vor § 1 FGO Rz. 23, 24; vgl. BFH v. 26.4.1990, IX B 224/88, BFH/NV 1991, 240).

 

Rz. 3

Die "aktive" Streitgenossenschaft kann nur für die beteiligungsfähigen Kläger bzw. Antragsteller (s. § 57 FGO Rz. 9) begründet werden (s. z. B. Spindler, in HHSp, AO, § 59 FGO Rz. 4, 9).

 

Rz. 4

Eine "passive" Streitgenossenschaft, wenn also mehrere Beklagte am Verfahren beteiligt sind, kommt für die finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, da die Zuständigkeit des FG an das Behördenprinzip (s. § 63 FGO Rz. 1) anknüpft (s. Rz. 7; § 38 FGO Rz. 3; anders noch BFH v. 1.8.1961, I 100/608, BStBl III 1962, 55 für eine nach neuem Recht nicht mehr denkbare Verfahrenslage). Auch bei einem Zuständigkeits- und damit Beklagtenwechsel (s. § 57 FGO Rz. 12a) wird zwischen der früher und der jetzt zuständigen Behörde keine Streitgenossenschaft begründet[3].

[2] Vgl. Hartmann, in B/L/A/H, ZPO, Vor § 59 Rz. 2.
[3] S. BFH v. 7.2.2007, V B 108, 109, 110/06, BFH/NV 2007, 870.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge