(1) 1Bei der Ermittlung des Bodenwerts ist eine Grundstücksfläche nur dann in Vorderland und Hinterland aufzuteilen, wenn dies auch zuvor bei der Ermittlung des durchschnittlichen Werts geschehen ist. 2Bezieht sich der durchschnittliche Wert dagegen auf die Gesamtfläche, z. B. in der Regel bei Rohbauland, Industrieland, Verkehrsflächen und bei Grünflächen, unterbleibt die Aufteilung.

 

(2) 1Ist die Grundstücksfläche in Vorderland und Hinterland aufzuteilen, so ist sie nach ihrer Tiefe in Zonen zu gliedern, deren Abgrenzung sich nach den örtlichen Verhältnissen richtet. 2Gelten keine örtlichen Besonderheiten, so kann dabei im allgemeinen von folgendem ausgegangen werden:

  3Die Fläche bis 40 m Tiefe ist Vorderland (Zone I),
  die Fläche über 40 m bis 80 m Tiefe ist Hinterland (Zone II),
  die Fläche über 80 m Tiefe, soweit sie baulich ausnutzbar ist, ist Hinterland (Zone III a),
  die Fläche über 80 m Tiefe, soweit sie baulich nicht ausnutzbar ist, ist Hinterland (Zone III b).

4Die Wertansätze für das Hinterland betragen dann in der Regel in

  Zone II etwa die Hälfte des Werts des Vorderlandes,
  Zone III a etwa ein Viertel des Werts des Vorderlandes,
  Zone III b weniger als ein Viertel des Werts des Vorderlandes.
 

(3) Ist die Grundstücksfläche so geschnitten, daß eine Aufteilung der Gesamtfläche in Vorderland und Hinterland nach den vorstehenden Grundsätzen nicht ohne weiteres möglich ist, so sind die auf Vorderland und Hinterland entfallenden Flächenanteile zu schätzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge