Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungszeit – Befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis eines bei einer Gemeindeverwaltung beschäftigten Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II auf Grund des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit allen Rechten und Pflichten ruht, ist als Beschäftigungszeit gemäß § 6 BMT-G II anzurechnen.
2. Hat das Berufungsgericht eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und zu ihrer Begründetheit nichts aufgeführt, kann das Revisionsgericht dennoch eine abschließende Entscheidung in der Sache treffen, wenn im Berufungsurteil die für die Sachentscheidung maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind und weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. In diesem Fall bedarf es einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht nicht (im Anschluß an BGH Urteil vom 10. Oktober 1991 – IX ZR 38/91 – LM ZPO § 256 Nr. 168).
Orientierungssatz
1. Für eine Klage auf Feststellung, daß bestimmte Zeiten als Beschäftigungszeit anzurechnen sind, ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse jedenfalls dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigungszeit festgesetzt hat und er die Berücksichtigung weiterer Zeiten als Beschäftigungszeit ablehnt (Bestätigung der st. Rspr. des BAG zu § 6 BMT-G II, § 19 BAT und vergleichbaren Bestimmungen in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes).
2. Nach § 6 BMT-G II beginnt die Beschäftigungszeit mit dem Tag der Aufnahme der Arbeit. Nach erstmaliger Aufnahme der Arbeit sind auch Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen erbringt, als Beschäftigungszeit anzurechnen, sofern der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II mit allen Rechten und Pflichten ruht.
3. Hat das Berufungsgericht eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und zu ihrer Begründetheit nichts ausgeführt, kann das Revisionsgericht dennoch eine abschließende Entscheidung in der Sache treffen, wenn im Berufungsurteil die für die Sachentscheidung maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind und weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. In diesem Fall bedarf es einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht nicht (im Anschluß an BGH Urteil vom 10. Oktober 1991 – IX ZR 38/91 – LM ZPO § 256 Nr. 168).
Normenkette
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 6; Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 56 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2000 – 2 Sa 1056/00 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. März 2000 – 19 Ca 36425/99 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß auch die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1999 als Beschäftigungszeit des Klägers anzurechnen ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach § 6 des Bundesmanteltarifvertrags für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II).
Der am 22. Mai 1958 geborene Kläger ist seit dem 9. April 1984 bei dem Bezirksamt W des beklagten Landes als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BMT-G II Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 6 Beschäftigungszeit
(1) Die Beschäftigungszeit beginnt mit dem Tage der Aufnahme der Arbeit; sie wird frühestens von der Vollendung des 18. Lebensjahres an gerechnet.
…
§ 47 a Sonderurlaub
…
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 6. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
…
§ 56 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, wenn der Arbeiter berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI wird und mit dem Ausscheiden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Versorgung von dem Arbeitgeber erhält. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Unterabs. 2 Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, …”.
Das beklagte Land teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 1985 mit, der Beginn seiner Beschäftigungszeit, das Lohndienstalter und das Jubiläumsdienstalter seien auf den 9. April 1984 festgesetzt. Durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers vom 2. September 1995 wurde dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. Juni 1999 eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt. Daraufhin berechnete das beklagte Land mit Schreiben vom 25. August 1999 die Beschäftigungszeit des Klägers neu und berücksichtigte die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1999 nicht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zeit des Rentenbezugs sei als Beschäftigungszeit iSd. § 6 BMT-G II anzurechnen. Daß das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nach § 56 Abs. 1 BMT-G II geruht habe, sei unerheblich.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß auch die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 30. Juni 1999 als seine Beschäftigungszeit zu rechnen ist.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Zeit des Rentenbezugs vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1999 sei nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, weil das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit mit allen Rechten und Pflichten geruht habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehre. Jedenfalls fehle der Klage das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses sei nur gegeben, wenn ein konkreter, in der nahen Zukunft liegender Anlaß die alsbaldige Klärung erfordere. Dies sei hier nicht der Fall. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, welche konkrete von der Beschäftigungszeit abhängige Frage in der nächsten Zeit zu Streitigkeiten mit dem beklagten Land führen könnte. Zwar hänge von der Dauer der Beschäftigungszeit der Eintritt der Unkündbarkeit ab. Dies begründe das Feststellungsinteresse jedoch nicht, weil nicht zu erkennen sei, daß das beklagte Land gegenüber dem Kläger jemals eine Kündigung in Betracht ziehen könnte. Daß Ermessensentscheidungen des beklagten Landes von der Beschäftigungszeit abhängig sein könnten, sei dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Im übrigen berücksichtige der Tarifvertrag Ausfall- oder Ruhenszeiten nicht einheitlich. Dies spreche gegen die abstrakte, von konkreten Ansprüchen losgelöste Feststellung der Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G II.
B. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Frage, ob die Zeit, in der er die befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat, als Beschäftigungszeit gemäß § 6 BMT-G II zu berücksichtigen ist.
I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses(vgl. BGH 3. Mai 1977 – VI ZR 36/74 – BGHZ 68, 331, 332). Eine Feststellungsklage muß sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr beschränken auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht(BAG 19. Juni 1985 – 5 AZR 57/84 – AP BAT § 4 Nr. 11 = EzA BGB § 315 Nr. 32; 21. Mai 1992 – 6 AZR 19/91 – ZTR 1993, 288). So liegt der Fall hier. Die Beschäftigungszeit ist nicht lediglich eine Vorfrage, von der tarifliche Ansprüche abhängen, wie zB die Lohnstufen (§ 21 a BMT-G II), die Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung (§ 28 BMT-G II), die Dauer der Gewährung von Krankenbezügen (§ 34 BMT-G II), die Jubiläumszuwendung (§ 37 BMT-G II), die Kündigungsfristen (§ 50 BMT-G II) oder der Eintritt der Unkündbarkeit (§ 52 BMT-G II). Die Beschäftigungszeit prägt vielmehr den Status des Angestellten entscheidend. Sie ist für eine große Zahl von Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers, zB über die dienstliche Verwendung, die Heranziehung zu Vertretungen, die Zuteilung des Arbeitsplatzes, die Berücksichtigung im Urlaubsplan uä. von Bedeutung. Bei der Feststellung der Beschäftigungszeit geht es daher um die Klärung einer einzelnen Beziehung des im übrigen unstreitigen Rechtsverhältnisse. Darauf kann eine Feststellungsklage gerichtet sein(st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. November 1965 – 2 AZR 65/65 – AP BAT § 19 Nr. 1).
2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mußte der Kläger nicht darlegen, daß durch die begehrte Feststellung ein in naher Zukunft entstehender Anspruch beeinflußt werden könnte. Das beklagte Land hat durch die Festsetzung der Beschäftigungszeit dokumentiert, daß es diese als für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses bedeutsam ansieht. Deshalb besteht für den Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Frage, ob die Zeit, in der sein Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs der befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geruht hat, als Beschäftigungszeit anzurechnen ist. Ihm kann nicht zugemutet werden, abzuwarten, bis der Arbeitgeber eine konkrete Maßnahme auf eine nach seiner Auffassung unrichtige Berechnung der Beschäftigungszeit stützt(st. Rspr., vgl. etwa BAG 4. November 1965 – 2 AZR 65/65 – aa0; 14. Dezember 1995 – 8 AZR 380/94 – AP BAT-O § 19 Nr. 2; 15. Mai 1997 – 6 AZR 40/96 – BAGE 86, 1; 11. Dezember 1997 – 6 AZR 281/96 – AP BAT-O § 19 Nr. 14; 28. Oktober 1999 – 6 AZR 243/98 – nv.).
Im übrigen wirkt sich die Frage, ob die Zeit des Rentenbezugs als Beschäftigungszeit anzurechnen ist, bereits jetzt auf das Arbeitsverhältnis aus. Nach § 21 a Abs. 1 BMT-G II erhält der Arbeiter in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung den Monatstabellenlohn der ersten Stufe seiner Lohngruppe. Danach erhält er jeweils nach Ablauf von zwei Jahren den Monatslohn der nächst höheren Stufe bis zum Erreichen der letzten Stufe. Wäre die hier streitige Zeit als Beschäftigungszeit anzurechnen, hätte der Kläger die Lohnstufe 8 nach vierzehnjähriger Beschäftigungszeit nach dem Monatslohntarifvertrag zum BMT-G II schon 1998 erreicht, andernfalls erst 2002.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sprechen Gründe der Prozeßökonomie nicht gegen die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Beschäftigungszeit. Zwar sind nach § 47 a Abs. 3 BMT-G II Zeiten eines Sonderurlaubs grundsätzlich nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen. Dies ändert jedoch nichts an der Bedeutung der Beschäftigungszeit für das Arbeitsverhältnis. Daß Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, auf die Bewährungszeit bzw. die Zeit einer Tätigkeit grundsätzlich nicht angerechnet werden (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 des Rahmentarifvertrags zu § 20 Abs. 1 BMT-G II) ist für die Beschäftigungszeit nicht von Belang.
II. Die somit zulässige Feststellungsklage ist auch begründet. Zwar enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage. Dies hinderte den Senat jedoch nicht, selbst eine abschließende Sachentscheidung zu treffen. Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht bedurfte es daher nicht (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt die Sache zur Entscheidung reif ist. Dies ist der Fall, wenn im Berufungsurteil die entscheidungserheblichen Tatsachen festgestellt sind und der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung sofort in der Sache entscheiden können, besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit zurückzuverweisen und den Parteien die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Vielmehr hat das Revisionsgericht die Entscheidung in einem solchen Fall auch dann selbst zu treffen, wenn das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat(BGH 10. Oktober 1991 – IX ZR 38/91 – LM ZPO § 256 Nr. 168, zu III 1 der Gründe mwN). So verhält es sich hier. Das Berufungsurteil ergibt einen Sachverhalt, der dem Senat eine abschließende Sachentscheidung ermöglicht. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, seit wann der Kläger bei dem beklagten Land beschäftigt ist, wie alt er ist, in welcher Zeit er die befristete Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hat, wann ihm diese bewilligt wurde und welche Zeit der Beklagte nicht als Beschäftigungszeit anrechnet. Auf der Grundlage dieser – unstreitigen – Tatsachen kann der Senat den Rechtsstreit abschließend entscheiden.
2. Die Klage ist begründet. Die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1999, in der der Kläger eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat, ist gemäß § 6 BMT-G II als Beschäftigungszeit des Klägers anzurechnen.
a) Nach § 6 BMT-G II beginnt die Beschäftigungszeit mit dem Tag der Aufnahme der Arbeit, hier also am 9. April 1984. Daß der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1999 nicht gearbeitet hat, hindert die Anrechnung dieser Zeit als Beschäftigungszeit nicht. Nach erstmaliger Aufnahme der Arbeit zählen grundsätzlich auch Zeiten, in denen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine Arbeitsleistungen erbracht werden, als Beschäftigungszeit gemäß § 6 BMT-G II. Denn dieser Bestimmung läßt sich nicht entnehmen, daß als Beschäftigungszeit nur Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind. Zwar stellt § 6 BMT-G II – anders als zB § 19 BAT – hinsichtlich des Beginns der Beschäftigungszeit nicht auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auf den Tag der Arbeitsaufnahme ab. Deshalb rechnen Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis zwar rechtlich bereits besteht, der Arbeitnehmer die Arbeit aber noch nicht aufgenommen hat, nicht als Beschäftigungszeit. Für die Zeit nach erstmaliger Aufnahme der Arbeit enthält § 6 BMT-G II jedoch keine Einschränkung in Bezug auf die Anrechnung bestimmter Zeiten ohne Arbeitsleistung als Beschäftigungszeit. Deshalb sind grundsätzlich auch Zeiten des Erholungsurlaubs und der Arbeitsunfähigkeit als Beschäftigungszeit iSd. Tarifvertrags anzurechnen. Dies ergibt sich auch aus § 47 a Abs. 3 BMT-G II. Danach gilt die Zeit eines Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Urlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Zeiten ohne Arbeitsleistung ohnehin nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen wären.
b) Der Anrechnung dieser Zeit als Beschäftigungszeit steht nicht entgegen, daß das Arbeitsverhältnis während des Bezugs der befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II geruht hat. Dies hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts für die gleichlautende Bestimmung in § 59 Abs. 1 Satz 5 BAT entschieden(vgl. BAG 5. April 2000 – 10 AZR 178/99 – AP BAT § 39 Nr. 2). Dem schließt sich der erkennende Senat für die Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II an. Zwar ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II mit allen Rechten und Pflichten. Damit sind nicht nur – wie sonst im ruhenden Arbeitsverhältnis – die gegenseitigen Hauptpflichten suspendiert, sondern auch sonstige Rechte und Pflichten, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren. Dies führt aber nicht dazu, daß diese Zeit nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen ist. Die Beschäftigungszeit als solche ist kein Recht aus dem Arbeitsverhältnis. Sie bildet lediglich – zusammen mit anderen Anspruchsvoraussetzungen – die Grundlage für die Entstehung von Rechten und Ansprüchen. Schon deshalb wirkt sich allein der Umstand, daß das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ruht, nicht unmittelbar auf die Beschäftigungszeit aus. Daß dies nicht der Fall ist, ergibt sich insbesondere aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Bestimmungen, der bei der Tarifauslegung – neben dem Tarifwortlaut – ebenfalls zu berücksichtigen ist(st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – BAGE 46, 308; 28. Mai 1998 – 6 AZR 349/96 – AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5). Nach § 47 a Abs. 3 BMT-G II sind Zeiten eines Sonderurlaubs – von dem in der Bestimmung genannten Ausnahmefall abgesehen – nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien haben diese Zeiten ausdrücklich von der Anrechnung als Beschäftigungszeit ausgenommen. Für das nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II ruhende Arbeitsverhältnis haben sie dies nicht bestimmt. Daraus ist zu entnehmen, daß sie diese Zeiten nicht von der Anrechnung als Beschäftigungszeit ausschließen wollten.
Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, daß die Tarifvertragsparteien das in § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der Urlaubsabgeltung (§ 47 Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G II), des Anspruchs auf Sonderzuwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 TV-Zuwendung Arb) und des Sterbegeldes (§ 39 BMT-G II) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichgestellt haben. Dies rechtfertigt nicht anzunehmen, das ruhende Arbeitsverhältnis sei auch im übrigen wie ein beendetes Arbeitsverhältnis zu behandeln. Gerade weil die Tarifvertragsparteien eine Gleichstellung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der genannten Ansprüche vorgenommen haben, nicht jedoch in Bezug auf die Anrechnung als Beschäftigungszeit, kann dies nur bedeuten, daß das Ruhen des Arbeitsverhältnisses auf die Beschäftigungszeit keinen Einfluß haben sollte.
Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II ergibt sich nichts anderes. Diese Bestimmung wurde durch § 1 Nr. 4 des 31. Ergänzungstarifvertrags zum BMT-G II mit Wirkung zum 1. Januar 1985 eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt war lediglich festgelegt, daß das Arbeitsverhältnis während der Dauer einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet, sondern fortbesteht. Eine Regelung hinsichtlich der beiderseitigen Rechte und Pflichten in dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis fehlte. Sie wurde mit der Neuregelung geschaffen. Damit sind die Tarifvertragsparteien dem Bedürfnis der Praxis nachgekommen, die Auswirkungen des befristeten Rentenbezugs im Tarifvertrag zu regeln. Die Entstehungsgeschichte spricht somit nicht dagegen, daß die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht, als Beschäftigungszeit anzurechnen ist.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Hinsch, Reimann
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 25.10.2001 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 250 |
BB 2002, 948 |
DB 2002, 903 |
ARST 2002, 161 |
FA 2002, 120 |
NZA 2002, 1052 |
ZTR 2002, 325 |
AP, 0 |
EzA-SD 2002, 17 |
EzA |
MDR 2002, 777 |
PersR 2002, 273 |
RiA 2002, 277 |
AUR 2002, 196 |