(1) Die Beschäftigungszeit beginnt mit dem Tage der Aufnahme der Arbeit; sie wird frühestens von der Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet.

Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BMT-G-O erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe der vorstehenden Sätze als Beschäftigungszeit angerechnet. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem Abschluß dieses Tarifvertrages gewechselt hat.

(2) ...

(3) ...

(4) Bei einer Wiedereinstellung werden frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber angerechnet, wenn das frühere Beschäftigungsverhältnis

a) durch Zeitablauf oder Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde und die Kündigung nicht auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist,

b) wegen einer Kriegsbeschädigung oder einer während der früheren Tätigkeit erlittenen Gesundheitsschädigung beendet wurde.

Frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber werden ferner angerechnet, wenn die Nichtanrechnung aus anderen Gründen offenbar unbillig wäre.

(5) Ist der Arbeiter in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis zu einer Gemeinde von einem in privater Rechtsform geführten Betrieb dieser Gemeinde eingestellt worden, soll die bei der Gemeinde zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel zwischen dem in privater Rechtsform geführten Betrieb und der Gemeinde.

Übergangsvorschrift:

Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.

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