(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, wenn der Arbeiter erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI wird und mit dem Ausscheiden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Versorgung von dem Arbeitgeber erhält. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Unterabsatz 2 Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnisendet.

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Verzögert der Arbeiter schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das amtsärztliche Gutachten, durch das die verminderte Erwerbsfähigkeit des Arbeiters festgestellt wird, eingeht. Erhält der Arbeiter vor Zustellung des Rentenbescheides aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgung von dem Arbeitgeber, auf die dieaus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwartende Rente ganz oder teilweise angerechnet wird, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsbescheid zugestellt wird. Zum gleichen Zeitpunkt endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und dessen verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB VI durch amtsärztliches Gutachten festgestellt ist, wenn er eine angemessene Versorgung von dem Arbeitgeber erhält.

Erhält der Arbeiter aus seinem Arbeitsverhältnis weder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Versorgung von dem Arbeitgeber, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem das amtsärztliche Gutachten, durch das die verminderte Erwerbsfähigkeit des Arbeiters festgestellt wird, dem Arbeitgeber zugeht.

Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Arbeiter, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Arbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

Liegt bei einem Arbeiter, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Unterabsätzen 1 bis 3 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.

(2) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber den Rentenbescheid nach der Zustellung unverzüglich vorzulegen.

(3) Wird ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beendet war, wieder beschäftigt, findet auf sein Arbeitsverhältnis § 55 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.

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