(1) Beim Tode des Arbeiters erhalten

a) der überlebende Ehegatte,

b) die Abkömmlinge des Arbeiters

Sterbegeld.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes der Arbeiter nach § 47 a beurlaubt gewesen ist oder sein Arbeitsverhältnis nach § 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 geruht hat.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren.

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Arbeiters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,

b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

(3) Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats der anteilige Monatsgrundlohn und für zwei weitere Kalendermonate der Monatsgrundlohn des Verstorbenen, den er im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit erhalten hätte, gewährt.

Zu dem Sterbegeld nach Satz 1 wird der Sozialzuschlag in der zuletzt bezogenen Höhe gezahlt.

Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

(4) Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, so werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.

(5) Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, so werden über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.

(6) Wer den Tod des Arbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld.

(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung, einer auf Kosten des Arbeitgebers abgeschlossenen Versicherung, aus einer Ruhegeldeinrichtung oder vom Arbeitgeber erhalten.

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