(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr.
(2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:
2. |
die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen des Ausländers nach Absatz 1, |
3. |
Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft. |
(3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln, wenn
1. |
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder |
2. |
ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet |
beantragt wurden.
(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.
(5) 1Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden. 2Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission übermittelt werden, um Aufgaben nach den Artikeln 10 und 27 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen. [1]
(6) 1Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. 2§ 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(7) 1Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. 2§ 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(8) 1Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu löschen. 2Für die Auskunft an die betroffene Person und für die Einschränkung der Verarbeitung[2] [Bis 25.11.2019: den Betroffenen und die Sperrung] der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen