(1)[2] Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

Bis 25.11.2019:

(1) 1Die Registerbehörde hat die Daten zu sperren, soweit

1.

die Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten wird und weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von der Registerbehörde, der aktenführenden Ausländerbehörde oder der Stelle, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, festgestellt werden kann oder

2.

die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

2§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

 

(2) 1In der Verarbeitung eingeschränkte[3] [Bis 25.11.2019: Gesperrte] Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. 2Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person[4] [Bis 25.11.2019: des Betroffenen] nicht verarbeitet [Bis 25.11.2019: oder genutzt] [5] werden. 3In der Verarbeitung eingeschränkte[6] [Bis 25.11.2019: Nach Absatz 1 Nr. 1 gesperrte] Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[2] Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[5] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden bis 25.11.2019.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge