(1) 1Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37[1] [Bis 25.11.2019: Sperrung] den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person[2] [Bis 25.11.2019: des Betroffenen] erforderlich ist. 2Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen