(1) 1Zum Abruf von Daten der betroffenen Person[1] [Bis 25.11.2019: des Betroffenen] im automatisierten Verfahren [Bis 25.11.2019: (§ 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes)] [2] können zugelassen werden:

 

1.

die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes,

 

2.

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

 

3.

die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,

 

3a.

die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,

 

3b.

[3]die Polizei beim Deutschen Bundestag,

 

4.

sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder,

 

5.

die Staatsanwaltschaften,

 

5a

die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit [Bis 31.10.2022: für die Daten nach § 16 Absatz 1] [4],

 

5b.

[5]das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,

 

6.

das Zollkriminalamt,

 

7.

die Behörden der Zollverwaltung,

 

7a.

die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

 

7b.

[6]die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,

 

8.

die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,

 

8a.

die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,

 

8b.

die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,

 

8c.

[7]die Jugendämter,

 

8d.

[8]die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,

 

8e.

[9]die Träger der Deutschen Rentenversicherung,

 

9.

[10]die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

Bis 08.08.2019:

9.

a)

die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder für die in § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben,

b)

der Militärische Abschirmdienst für die in § 10 Abs. 3 des MAD-Gesetzes bezeichneten Aufgaben und

c)

der Bundesnachrichtendienst,

 

10.

das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt,

 

11.

die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.

2Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde [Bis 25.11.2019: ; § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden] [11]. 3Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder[12] den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit[13] unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679[14] [Bis 25.11.2019: § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes] zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.

 

(2) 1Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen der Häufigkeit[15] [Bis 08.08.2019: Vielzahl] der Übermittlungsersuchen oder der [Bis 08.08.2019: besonderen] [16] Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen[17] [Bis 25.11.2019: der Betroffenen] angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679[18] [Bis 25.11.2019: § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes] erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. 2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. 2Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht. 3Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.[19] [Bis 08.08.2019: Abrufe von Daten aus dem Register im automatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vorgenommen werden, die vom Leiter der abrufenden Stelle hierzu besonders ermächtigt worden sind.]

 

(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum Gegenstand hat.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[2] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU)...

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