(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

 

1.

abweichende Namensschreibweisen,

 

2.

andere Namen,

 

3.

Aliaspersonalien,

 

4.

letzter Wohnort im Herkunftsland,

 

5.

Angaben zum Ausweispapier.

 

6.

die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet[1] [Bis 31.10.2022: Anschrift im Bundesgebiet].

 

(2) 1Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

 

1.

zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,

 

2.

zum Asylverfahren,

 

3.

zur Ausschreibung zur Zurückweisung,

 

4.

zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a[2] [Bis 31.10.2022: § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a].

2Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

 

(3) 1Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

[1] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.

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