(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1. |
abweichende Namensschreibweisen, |
2. |
andere Namen, |
3. |
Aliaspersonalien, |
4. |
letzter Wohnort im Herkunftsland, |
5. |
Angaben zum Ausweispapier. |
6. |
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet[1] [Bis 31.10.2022: Anschrift im Bundesgebiet]. |
(2) 1Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
1. |
zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, |
2. |
zum Asylverfahren, |
3. |
zur Ausschreibung zur Zurückweisung, |
4. |
zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a[2] [Bis 31.10.2022: § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a]. |
2Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.
(3) 1Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.
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