Eine im Rahmen einer Betriebsprüfung einer Kapitalgesellschaft durchgeführte Geldverkehrsrechnung beim Gesellschafter-Geschäftsführer eröffnet keine Schätzungsbefugnis, um ungeklärte Vermögenszuwächse bei der Kapitalgesellschaft festzustellen. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufklärt, lässt dies i.d.R. keine nachteiligen Schlüsse zu Lasten der Kapitalgesellschaft zu. Aus der Tatsache, dass nicht aufgeklärt wird, woher der Gesellschafter-Geschäftsführer die von ihm aus seinem Privatbereich der Kapitalgesellschaft im Wege verdeckter Einlagen zugewandten Mittel erhalten hat, kann regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Kapitalgesellschaft zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe der verdeckten Einlagen erzielt hat (zu verdeckten Einlagen i.Allgem. BFH v. 20.1.2016 – II R 40/14, HFR 2016, 466; R 8.9 KStR 2022; Schoor in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 6 Stichw. "Verdeckte Einlagen" Rz. 13 ff. [Juli 2022]).

Eine ordnungsgemäße Buchführung soll so ausgestaltet sein, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden und dass in Betrieben mit offenen Ladenkassen ein täglicher Kassenbericht erstellt wird. Dabei muss die Entwicklung des Kassenbestandes in jedem Fall zweifelsfrei rekonstruierbar sein, um so die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten (vgl. u.a. BFH v. 20.3.2017 – X R 11/16, BStBl. II 2017, 992 = HFR 2018, 130; FG Münster v. 29.4.2021 – 1 K 2214/17 E,G,U,F, AO-StB 2022, 158; FG Hamburg v. 28.2.2020 – 2 V 129/19, EFG 2020, 891; Rätke in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, Rz. 23; zur Überprüfung von Schätzungen im gerichtlichen Verfahren vgl. Bruschke, AO-StB 2022, 394).

Eine pauschale Hinzuschätzung eines (Un-)Sicherheitszuschlags ist zulässig, wenn keine andere geeignete Schätzungsmethode ersichtlich ist, insb. eine Schätzung mittels Richtsatzsammlung mangels geeigneter Vergleichsdaten für das Gewerbe des Steuerpflichtigen ausscheidet (vgl. hierzu BFH v. 8.8.2019 – X B 117/18, HFR 2020, 325; BFH v. 14.12.2022 – X R 19/21, DStR 2023, 606; FG Hamburg v. 13.10.2020 – 2 K 218/18, EFG 2022, 834; ferner zur steuerstrafrechtrechtlichen Seite: BGH v. 20.12.2016 – 1 StR 505/16, StraFo 2017, 254 = HFR 2017, 970; BGH v. 11.3.2021 – 1 StR 521/20, NZWiSt 2021, 743).

FG Münster v. 18.5.2022 – 10 K 261/17 K,U

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