a) Einbeziehung eigener Anteile bei der Berechnung der Quote für die Anteilsvereinigung

Eigene Gesellschaftsanteile, die eine GmbH als grundbesitzende Gesellschaft oder Zwischengesellschaft hält, bleiben bei der Berechnung der Quote für die Anteilsvereinigung außer Betracht.

FG Münster v. 19.5.2022 – 8 K 2516/20 GrE, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 24/22

b) Ausgliederung eines grundbesitzenden Einzelunternehmens in eine neu zu gründende GmbH

Bei der Ausgliederung eines Unternehmens in eine neu zu gründende GmbH handelt es sich um eine Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG. Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG gilt für alle Umwandlungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 GrEStG.

FG Münster v. 3.5.2022 – 8 V 246/22 GrE

Beraterhinweis Das FG Münster entscheidet hier – ebenso wie schon das Sächs. FG v. 30.6.2021 – 2 K 121/21, GmbH-StB 2022, 222 (Rev. eingelegt; Az. des BFH: II R 2/22) – gegen die Verwaltungsauffassung (gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.9.2020, GmbH-StB 2021, 15).

c) Übertragung von Grundbesitz durch Ausgliederung auf eine weniger als fünf Jahre bestehende Tochtergesellschaft

Überträgt eine GmbH durch eine Ausgliederung (i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) Grundbesitz auf eine Tochtergesellschaft, die schon vor der Ausgliederung gegründet worden ist und noch keine fünf Jahre besteht, so ist diese Übertragung durch Ausgliederung mangels Einhaltung der Vorbehaltensfrist gem. § 6a Abs. 4 GrEStG nicht nach § 6a GrEStG steuerbefreit.

§ 6a S. 4 GrEStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei einer Ausgliederung nach dem UmwG nicht nur dann auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist verzichtet werden kann, wenn es sich um eine Ausgliederung zur Neugründung handelt, sondern auch dann, wenn das abhängige Unternehmen innerhalb der fünfjährigen Vorbehaltensfrist gegründet worden ist.

FG München v. 3.3.2022 – 4 K 1241/21, NZB eingelegt, Az. des BFH: II B 27/22

d) § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F.d. StÄndG 2015 bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Infolge der für Erwerbe ab 6.11.2015 geltenden Neuregelung des § 1 Abs. 2a GrEStG durch das StÄndG 2015 ist für die Beurteilung, ob sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG mittelbar geändert hat, nunmehr – anders als unter Geltung des vorherigen alten Rechts -

  • nicht mehr auf die oberste Beteiligungsebene abzustellen, an der keine Beteiligung mehr möglich ist,
  • sondern auf die oberste Beteiligungsebene, auf der eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse stattgefunden hat.

Wird ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Anzeige, wenn die Steuerpflichtige selbst ihre Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG i.V.m. § 13 Nr. 6 GrEStG nicht erfüllt hat und die notarielle Anzeige erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 18 Abs. 3 GrEStG) beim FA eingegangen ist.

FG München v. 23.6.2021 – 4 K 1105/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 16/22

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