a) Umsatzsteuerliche Organschaft: Nicht steuerbare Innenumsätze der Komplementär-GmbH einer Einpersonen-GmbH & Co. KG

Streitig ist, ob bei einer Einpersonen-GmbH & Co. KG auch die nicht am Kapital beteiligte Komplementär-GmbH Teil eines Organkreises ist, wenn

  • diese entgeltliche Leistungen an die Einpersonen-GmbH & Co. KG erbringt und
  • zwischen der Einpersonen-GmbH & Co. KG und dem Kommanditisten eine Organschaft besteht.

Das FG entschied, dass die Komplementär-GmbH nicht Teil eines Organkreises ist, wenn im Verhältnis zwischen dem Anteileigner und der Komplementär-GmbH deshalb keine wirtschaftliche Eingliederung besteht, weil der Anteileigner seine Geschäftsführungsleistungen für die GmbH nicht als Unternehmer, sondern im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbringt.

Beachten Sie: Allein das Bestehen einer Organschaft (nur) zwischen dem Anteileigner und der KG ist nicht geeignet, die Geschäftsführungsleistungen der Komplementär-GmbH als nicht steuerbare Innenumsätze einer Organschaft zu qualifizieren.

FG Düsseldorf v. 20.11.2020 – 1 K 347/19 U, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 23/21

b) Organschaft: Begriff der juristischen Person

In unionsrechtskonformer Auslegung umfasst der Begriff der juristischen Person jedenfalls kapitalistisch geprägte Personengesellschaften, wozu GmbH & Co. KGs gehören.

FG Münster v. 2.11.2021 – 15 K 2736/18 U, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 34/21

c) Organschaft: Organisatorische Eingliederung durch "Vetorecht"?

Nach dem tatsächlichen Vorhandensein der Eingliederungsmerkmale und nicht nach der Rechtsauffassung der am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten beurteilt sich die Frage der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Nicht ausreichend für eine organisatorische Eingliederung ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung, dass der Organträger bei der Organgesellschaft lediglich eine von seinem Willen abweichende Willensbildung ausschließen kann, da ein derartiges Vetorecht es dem Organträger nicht ermöglicht, die Aufgabe des "Steuereinnehmers" für die Organgesellschaft zu erfüllen.

FG Münster v. 25.11.2021 – 5 K 3819/18 U, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 36/21

d) Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung bei Vermietung von Bürogebäuden

Für die wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft reicht es bei der Vermietung von Bürogebäuden aus, dass die Flächen für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung sind, weil dort ihr Unternehmen betrieben wird – sie also die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bilden. Es kommt nicht darauf an, ob die Organgesellschaft jederzeit am Markt andere Büroflächen anmieten oder kaufen könnte.

FG Baden-Württemberg v. 7.5.2021 – 1 K 1803/19

e) Verwaltungs-GmbH: Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

Streitig ist der Vorsteuerabzug einer Verwaltungs-GmbH aus dem Erwerb sog. Luxusfahrzeuge.

Einer unternehmerisch – gegen eine Festgebühr sowie einen Aufwendungsersatz als geschäftsführende Komplementärin einer GmbH & Co. KG – umsatzsteuerpflichtig tätigen GmbH, die daneben hochpreisige, in ihrer Stückzahl limitierte Luxusfahrzeuge mit Weiterverkaufs- und Gewinnerzielungsabsicht ankauft, steht insoweit der Vorsteuerabzug zu, wenn angesichts der Häufigkeit und Dauer der von ihrem Gesellschafter-GF – zunächst als Einzelkaufmann und später i.R.d. KG bzw. der GmbH – ausgeübten Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge nicht nur von einer gelegentlichen, sondern bereits nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist.

Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn die abgedeckt in einer Halle stehenden Fahrzeuge weder zugelassen sind noch gefahren werden und daher keine dem Affektionsinteresse dienenden Luxusgüter, sondern ausschließlich für den späteren Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter des Unternehmensvermögens darstellen.

FG Baden-Württemberg v. 27.7.2021 – 1 K 1268/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 26/21 und FG Baden-Württemberg v. 27.7.2021 – 1 K 1269/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 27/21

Beraterhinweis Dem BFH werden in der Revision folgende Fragen vorgelegt:

  • Handelt es sich bei nicht zugelassenen, sondern ausschließlich für den späteren Wiederverkauf bestimmten Fahrzeugen um keine dem privaten Affektionswert dienenden Wirtschaftsgüter, so dass der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen ist?
  • Kann ein geschäftlicher Rahmen bzw. eine wirtschaftliche Tätigkeit allein aus dem subjektiven Umstand abgeleitet werden, dass die Fahrzeuge als Wertanlage mit dem Ziel des späteren Verkaufs – und daher mit Einnahmenerzielungsabsicht – erworben wurden, oder müssen vielmehr objektive Kriterien erfüllt sein?

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