vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 23/21)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Organschaft: Nicht steuerbare Innenumsätze der Komplementär-GmbH einer Einpersonen-GmbH & Co. KG – GmbH als Teil des Organkreises – Wirtschaftliche Eingliederung durch Geschäftsführungsleistungen des Anteileigners

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Entgeltliche Geschäftsführungsleistungen der Komplementär-GmbH einer Einpersonen-GmbH & Co. KG für die KG können nur dann nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft darstellen, wenn die Komplementär-GmbH Teil eines zwischen ihr, dem Anteileigner und der KG bestehenden Organkreises ist.
  2. Daran fehlt es, wenn im Verhältnis zwischen dem Anteileigner und der Komplementär-GmbH deshalb keine wirtschaftliche Eingliederung besteht, weil der Anteileigner seine Geschäftsführungsleistungen für die GmbH nicht als Unternehmer, sondern im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbringt.
  3. Allein das Bestehen einer Organschaft zwischen dem Anteileigner und der KG ist nicht geeignet, die Geschäftsführungsleistungen der Komplementär-GmbH als nicht steuerbare Innenumsätze einer Organschaft zu qualifizieren.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2022; Aktenzeichen V R 23/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob es sich bei den von der Klägerin an die…GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) erbrachten Leistungen um nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft handelt.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ....2009 (vgl. Blatt 33 ff der GA (Anlage 1)) gegründet und firmierte bis ....2014 unter ...Verwaltungs-GmbH und danach unter ...Unternehmensberatung GmbH.

Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.000,- € und wurde vollständig von Herrn Z übernommen. Herr Z ist auch alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin.

Herr Z schloss mit der Klägerin einen Geschäftsführervertrag, in dem vereinbart wurde, dass Herr Z für seine Geschäftsführertätigkeit von der Klägerin u.a. eine Tantieme, die Nutzung eines Dienstwagens und ein festes Monatsgehalt beziehen soll. Außerdem wurden 30 Urlaubstage und eine Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart. Auf den weiteren Inhalt des Geschäftsführervertrages wird Bezug genommen (vgl. Geschäftsführervertrag vom 31.12.2009: Monatsgehalt 5.000,- €, vgl. Blatt 79 ff der GA (Anlage 7), Nachtrag vom 31.12.2010 zum Geschäftsführervertrag: Monatsgehalt 6.500,- €, vgl. Blatt 84 der GA).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war in den Streitjahren 2013 bis 2015 insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung der KG.

Unternehmensgegenstand der KG ist die Finanz- und Versicherungsmaklertätigkeit. Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag, ebenfalls vom ....2009, gegründet. Die Klägerin ist einzige Komplementärin an der KG, ohne am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligt zu sein. Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der KG nahm die Klägerin am Gewinn und Verlust der KG nicht teil.

Herr Z ist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1.000,- € als einziger Kommanditist zu 100% an der KG beteiligt. Auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrages der KG (vgl. Blatt 64 ff der GA (Anlage 5)) wird verwiesen.

Gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages der KG hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Im Streitjahr 2013 zahlte die KG an die Klägerin hierfür 24.000,- €.

Mit Wirkung zum 01.01.2014 schlossen die Klägerin (als Vertragspartnerin zu 1) und die KG (als Vertragspartnerin zu 2) einen Dienstleistungsvertrag (vgl. Blatt 85 ff der GA (Anlage 8)), der nach dem Vortrag der Klägerin (vgl. Schreiben vom 27.02.2018, Prüfungshandakte) diesen Anspruch der Klägerin auf Kostenersatz für ihre Geschäftsführertätigkeit ausdrücklich regeln sollte. Nach dem Wortlaut des Dienstleistungsvertrages sollte zwar die KG (Vertragspartnerin zu 2) für die Übernahme der Geschäftsleitung von der Klägerin (Vertragspartnerin zu 1) eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.000,€ (bzw. ab 01.07.2015: 6.750,- €) erhalten. Gewollt war jedoch unstreitig, dass - umgekehrt - die Klägerin von der KG eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.000,- € (bzw. ab 01.07.2015: 6.750,- €) ab dem 01.01.2014 für die Übernahme der KG-Geschäftsleitung erhalten sollte.

Tatsächlich zahlte die KG im Jahr 2014 auf das Konto der Klägerin (...) nur 2 x 5.000,- € (28.11.2014 und 29.12.2014). Am 15.06.2015 wurde zudem rückwirkend zum 31.12.2014 ein Betrag von 30.000,- € für Haftungsvergütung (Auslagen) (vgl. Schreiben der Klägerin an die KG vom 15.06.2015, Prüfungshandakte) auf dem Verrechnungskonto GmbH & Co. KG gebucht. Die 30.000,€ und die 2 x 5.000,- €, insgesamt 40.000,- €, erfasste die Klägerin im Jahr 2014 als sonstigen Ertrag.

Im Jahr 2015 zahlte die KG auf das Konto der Klägerin (...) insgesamt 70.500,- € (= (6 x 5.000,- €) + 1.500,- € + (...

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