Leitsatz

Vermieten Eheleute als Bruchteilseigentümer gemeinschaftlich ein Grundstück an eine potenzielle Organgesellschaft, entsteht dadurch eine GbR, die als Unternehmerin anzusehen ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin (A-GmbH) erbrachte entgeltliche Geschäftsführungsleistungen an die A-GmbH & Co. KG. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war Herr A, der auch alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG war. Die GmbH und die KG betrieben ihre Geschäfte im selben Gebäude, das der KG von Herrn A und dessen Ehefrau mietweise überlassen wurde. Das entsprechende Grundstück gehört den Ehegatten je zur Hälfte. Da für die Geschäftsführungsleistungen der Komplementär-GmbH keine Umsatzsteuer abgeführt worden war, wurde unter anderem argumentiert, dass diese Leistungen im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erbracht worden seien und deswegen nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze vorlägen. Das Finanzamt folgte dem nicht.

 

Entscheidung

Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die entgeltlichen Geschäftsführungsleistungen der Komplementär-GmbH einer Ein-Personen GmbH & Co. KG für die KG können nur dann nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft darstellen, wenn die Komplementär-GmbH Teil eines zwischen ihr, dem Anteilseigner und der KG bestehenden Organkreises ist. Daran fehlt es nach Ansicht des Finanzgerichts, wenn im Verhältnis zwischen dem Anteilseigner und der Komplementär-GmbH deshalb keine wirtschaftliche Eingliederung besteht, weil der Anteilseigner seine Geschäftsführungsleistungen für die GmbH nicht als Unternehmer, sondern im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbringt – wie vorliegend geschehen. Allein das Bestehen einer Organschaft zwischen dem Anteilseigner und der KG ist wiederum nicht geeignet, die Geschäftsführungsleistungen der Komplementär-GmbH als nicht steuerbare Innenumsätze einer Organschaft zu qualifizieren. Zwischen der Klägerin und der KG besteht keine umsatzsteuerliche Organschaft, und zwar sowohl unter der Annahme, die Klägerin hätte die Funktion der Organträgerin und die KG die der Organgesellschaft inne, als auch umgekehrt. Das Merkmal der finanziellen Eingliederung liegt hier nicht vor, vielmehr handelt es sich bei der Klägerin und der KG um Schwesterngesellschaften, weil Herr A in den Streitjahren sowohl an der KG als auch an der GmbH zu 100 % beteiligt war. Eine wirtschaftliche Eingliederung der KG in ein Unternehmen des Herrn A (als möglicher Unternehmensträger) lässt sich auch nicht mit der Vermietung des im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstückes begründen. Im Hinblick auf die Vermietungstätigkeit ist nämlich nicht Herr A allein, sondern die durch die wirtschaftliche Tätigkeit (Vermietung) entstandene GbR, bestehend aus Herrn A und dessen Ehefrau, als Unternehmer anzusehen. Die zwischen Herrn A und seiner Ehefrau bestehende Vermietergemeinschaft ist, soweit sie Vermietungsleistungen gegen Entgelt erbringt, ein von Herrn A unabhängiger selbstständiger Unternehmer, dessen Leistungen keine Eingliederung der KG in ein – von der Vermietergesellschaft zu unterscheidendes – Unternehmen des Herrn A bewirken kann.

 

Hinweis

Die Klägerin hatte im Verfahren verschiedene Argumentationen bezüglich einer möglichen Organschaft vorgebracht, die allesamt nicht zum Erfolg führten. Für die Praxis ist nicht zuletzt bedeutsam, dass nach Ansicht des Finanzgerichts die aus den Eheleuten bestehende Vermietergemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) als unternehmerisch tätige GbR beurteilt wurde, die die bloße Bruchteilsgemeinschaft quasi überlagert. Das Gericht verwies darauf, dass beide zusammen nach außen hin gegenüber der KG aufgetreten seien, weil beide Namen im Mietvertrag als Vermieter aufgeführt wurden. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Eheleute – die gemeinschaftliche Vermietung an einen Dritten – geht nach Ansicht des Finanzgerichts über den bloßen Kauf und das Halten eines Wirtschaftsguts im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft hinaus. Insoweit bestand vorliegend bei der Gemeinschaft der Eheleute ein über das Eigentumsrecht hinausgehender gemeinschaftlicher Zweck, nämlich durch die Vermietung des Grundstücks gemeinsam nachhaltig Einnahmen zu erzielen.

Hinweis:Vorsorglich hat das Finanzgericht darauf hingewiesen, dass die Klage auch für den Fall keinen Erfolg gehabt hätte, dass Herr A in seiner Eigenschaft als Bruchteilsgemeinschafter als selbstständiger Unternehmer beurteilt worden wäre, der dann 50 % des Grundstücks an die KG vermietet hätte. Dies würde allenfalls eine Organschaft zwischen Herrn A und der KG begründen können, hätte aber nicht dazu geführt, dass auch die A-GmbH in diesen Organkreis einbezogen worden wäre.

Das Revisionsverfahren ist nun beim BFH anhängig, Az beim BFH V R 23/21. Womöglich wird darin zu entscheiden sein, ob die Grundstücksvermietung von Ehegatten stets als GbR erfolgt oder insoweit auch die Bruchteilsbetrachtung des BFH, Urteil v. 22.11.2018, V R 65/17 zur Anwendung kommt, wonach Bruchteilsgesellschaften grundsätzlich kein...

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