Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zuschlagsteuern sind Steuern, die als prozentualer Anteil einer anderen Abgabe erhoben werden. Sie werden auch als Annexsteuern bezeichnet (lat Annex = Anhängsel). Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden als prozentualer Zuschlag zur ESt/LSt erhoben. Zu Abweichungen bei der Ermittlung der > Bemessungsgrundlage vgl § 51a EStG. Zu Einzelheiten > Kirchensteuer Rz 26 ff, 42 ff, 56 ff und > Solidaritätszuschlag Rz 8 ff. Zum Antrag auf Veranlagung getrennt nach ESt und Zuschlagsteuern > Solidaritätszuschlag Rz 25. Zum Einspruch/Widerspruch > Kirchensteuer Rz 64 ff, > Solidaritätszuschlag Rz 26 sowie > Rechtsbehelfe Rz 4, 33. Der > Steuerbescheid über die Festsetzung der ESt ist ein > Grundlagenbescheid für die Zuschlagsteuern; bei einer Änderung der ESt verändern sich auch die Zuschlagsteuern (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO).

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