Rz. 26

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die gebräuchlichste Bemessungsgrundlage für die Erhebung der KiSt ist die ESt (Maßstabsteuer). Der Zuschlag zur ESt/LSt ist verfassungsgemäß (BVerfG 30, 415 vom 31.03.1971 – 1 BvR 744/67, DB 1971, 753). Das pauschale Anknüpfen an die ESt als BMG schließt die Berücksichtigung von Besonderheiten aus; auch Veräußerungs- und Übergangsgewinne werden in die BMG für die KiSt einbezogen (BFH 226, 90 = BStBl 2011 II, 379); ein nicht verrechneter Verlustvortrag bleibt unberücksichtigt (BFH 225, 566 = BStBl 2010 II, 1061).

 

Rz. 26/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die KiSt bemisst sich bei ArbN iSd § 19 EStG – unter Berücksichtigung der Besonderheiten von § 51a Abs 2a EStG (> Rz 27) – als Zuschlag zu der für den einzelnen > Lohnzahlungszeitraum vom ArbG anzumeldenden und vom FA entsprechend festgesetzten Lohnsteuer (§ 41a EStG iVm § 168 AO; zu Einzelheiten > Rz 40 ff; zu den Prozentsätzen > Rz 28). Zur KiSt als Zuschlag zur KapESt > Rz 55. Für andere Einkünfte wird die KiSt vom FA zunächst als Zuschlag zu denVorauszahlungen auf die Einkommensteuer (> Rz 59 ff) und nach Ablauf des VZ als Zuschlag zur veranlagten ESt festgesetzt; zu Einzelheiten > Rz 56 ff.

 

Rz. 27

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ein Kind des Stpfl iSv § 32 EStG wird nach Maßgabe von § 51a Abs 2, 2a EStG berücksichtigt: Unabhängig davon, ob der Stpfl > Kindergeld erhält oder bei seiner Veranlagung zur ESt Kinderfreibeträge abgezogen werden (> Kinderfreibeträge Rz 145 ff), wird die KiSt nach der ESt (LSt) bemessen, die sich nach Abzug der Freibeträge für Kinder vom Einkommen ergeben würde; diese betragen je Kind 7 812 EUR (Jahr 2020). Dies stellt die wegen eines Kindes verfassungsmäßig gebotene Entlastung des Stpfl auch bei der Festsetzung der KiSt sicher (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 10, 16). Das Kindergeld wird nicht gegengerechnet.

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