Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Mit der Zuordnung eines Kindes zu einem Elternteil werden diesem kindbedingte Steuererleichterungen (> Kinderfreibeträge Rz 30 ff; ergänzend > Kinderadditive) oder > Kindergeld gewährt. Die Zuordnung folgt dem Obhutsprinzip; sie verstößt nicht gegen das GG (BFH 208, 220 = BStBl 2008 II, 762; VerfB nicht angenommen – BVerfG vom 10.05.2005 – 2 BvR 483/05, nv). Ergänzend > Haushaltszugehörigkeit.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die einvernehmliche Zuordnung in den Fällen des § 64 Abs 2 Satz 2 EStG bezieht sich nur auf den Fall, dass das Kind in dem gemeinsamen Haushalt mehrerer gleichrangig Berechtigter lebt (BFH/NV 2011, 1350). Sonst ist eine einvernehmliche Zuordnung mit Übertragung der Freibeträge für Kinder auf den anderen Elternteil ist nicht vorgesehen. Eine Übertragung ist zwischen den Eltern aber zulässig, wenn der übertragende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt (§ 32 Abs 6 Satz 6 EStG; > R 32.13 EStR; > Kinderfreibeträge Rz 160 ff). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag auf einen Stiefelternteil bzw Großelternteil zu übertragen, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat (§ 32 Abs 6 Satz 10 EStG). Zum > Ausbildungsfreibetrag Rz 35 ff und zum > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 5 ff. Zur Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags und des für ein Kind gewährten > Behinderten-PauschbetragVeranlagung von Arbeitnehmern Rz 85 ff. Ergänzend > Kinderbetreuung; außerdem > Kinderadditive.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage wird grundsätzlich der Mutter oder – auf Antrag beider Elternteile – dem Vater zugeordnet (§ 85 Abs 2 EStG; > Private Altersvorsorge Rz 40 ff).

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