Rz. 35

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Ausbildungsfreibetrag wird auch dann insgesamt nur einmal abgezogen, wenn mehrere Stpfl für dasselbe Kind sämtliche Voraussetzungen dieser Steuerermäßigung erfüllen (§ 33a Abs 2 Satz 4 EStG). Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags zu; gemeinsam können die Eltern eine andere Aufteilung beantragen (§ 33a Abs 2 Satz 4 und 5 EStG). Die Aufteilung ist auch im Verhältnis 100 % zu 0 % oder in jedem beliebigen anderen Verhältnis zulässig; eine Übertragung des Ausbildungsfreibetrags ist deshalb nicht vorgesehen. Der Stpfl hat einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass der andere Elternteil seinem Antrag auf Berücksichtigung des vollen Ausbildungsfreibetrags zustimmt, wenn der andere Elternteil dadurch keine steuerlichen Nachteile erleidet (BFH/NV 2007, 1119). Bei mehreren Kindern können sich die Eltern für eine unterschiedliche Aufteilung entscheiden.

 

Rz. 36

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllen, erhalten zusammen den Ausbildungsfreibetrag. Dieser wird bei einer Zusammenveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 25 ff) vom Gesamtbetrag der Einkünfte (> Einkommen) abgezogen (vgl § 26b EStG). Bei einer Einzelveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 35 ff) wird der Ausbildungsfreibetrag bei dem Ehegatten abgezogen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, sofern die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (§ 26a Abs 2 EStG; § 61 EStDV).

 

Rz. 37

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ist nur ein Elternteil unbeschränkt steuerpflichtig (> Rz 6), weil der andere im Ausland ansässig oder verstorben ist, hat nur der unbeschränkt steuerpflichtige Elternteil Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag. Sind die Eltern aber geschieden oder leben sie getrennt (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, wird der Ausbildungsfreibetrag bei jedem Elternteil grundsätzlich zur Hälfte abgezogen; gemeinsam können die Eltern allerdings eine andere Aufteilung beantragen (vgl § 33a Abs 2 Satz 4 und 5 EStG).

 

Rz. 38

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Diese Aufteilung entspricht dem verfassungsrechtlich gebotenen > Halbteilungsgrundsatz (vgl BVerfG vom 08.06.1977, BStBl 1977 II, 526; > Kinderfreibeträge Rz 3).

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