Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

ArbN erhalten beim LSt-Abzug eine Vorsorgepauschale. Diese wird nach bestimmten Prozentsätzen des maßgeblichen Arbeitslohns oder der Sozialversicherungsbeiträge für diesen Arbeitslohn bemessen und durch Höchstbeträge begrenzt. Zur Entstehung > Rz 9 ff. Sie soll die jedem ArbN erwachsenden Vorsorgeaufwendungen abgelten (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 und Abs 4 EStG); zu Einzelheiten > Rz 20 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Vorsorgeaufwendungen gehören zu den > Sonderausgaben Rz 25 ff. Bei ArbN kommen besonders die Beiträge zur > Sozialversicherung in Betracht. Die Bemessung der Vorsorgepauschale orientiert sich deshalb an dem ArbN-Anteil für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GRV, GKV, GPflV). Zu den Beitragssätzen > Anh 6.5 Tabelle 3. Die Beiträge zur GAV werden nicht gesondert berücksichtigt.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der pauschale Ansatz für Vorsorgeaufwendungen schließt eine Berücksichtigung im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aus, selbst wenn die Aufwendungen die Vorsorgepauschale übersteigen (vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Das ist verfassungsgemäß (BFH 157, 370 = BStBl 1989 II, 977; BVerfG vom 14.06.2016 2 BvR 323/10 Tz 97, DStR 2016, 1731).

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Rechtstechnisch wird die Vorsorgepauschale beim LSt-Abzug durch den ArbG über die Anwendung des > Lohnsteuertarif in den > Steuerklassen I bis VI berücksichtigt (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG).

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bei der Veranlagung zur ESt (> Veranlagung von Arbeitnehmern) werden die Vorsorgeaufwendungen nicht pauschal berücksichtigt. Sie werden vielmehr von den mitteilungspflichtigen Stellen (> Rz 18) an das FA übermittelt und in tatsächlicher Höhe angesetzt. ArbN, bei denen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen niedriger als die vom ArbG berücksichtigte Pauschale waren, sind zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet (> Rz 48).

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Vorsorgepauschale wird beim LSt-Abzug auch beschränkt steuerpflichtigen ArbN gewährt (vgl § 50 Abs 1 Satz 4 EStG).

 

Rz. 6–8

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Randziffern einstweilen frei.

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