I. Auswirkungen eines Freibetrags als ELStAM

 

Rz. 46

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Hat das FA für den ArbN im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren einen Freibetrag als > Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt, muss der ArbG diesen vom Arbeitslohn abziehen und für den gekürzten Arbeitslohn die LSt nach dem maßgebenden Lohnsteuertarif ermitteln (§ 39b Abs 2 Satz 4 EStG), ebenso ist es beim betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 42. Da der um den Freibetrag gekürzte Arbeitslohn zugleich BMG für die Vorsorgepauschale ist, wirkt sich diese beim LSt-Abzug einschließlich des betrieblichen LStJA ggf nicht voll aus. Gegenteilige Auswirkungen können bei Feststellung eines > Hinzurechnungsbetrag eintreten.

II. Ausnahmen vom Lohnsteuer-Jahresausgleich

 

Rz. 47

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Werden Teilbeträge der Vorsorgepauschale für RV/KV/PflV nur zeitweise beim LSt-Abzug berücksichtigt, muss der ArbN vom betrieblichen > Jahresausgleich durch den ArbG ausgeschlossen werden (§ 42b Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG); Entsprechendes gilt für den permanenten > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 55. Dies gilt auch, wenn – bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die RV (> Rz 24 ff) – der ArbN innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig zum Anwendungsbereich nur einer BBemG (West oder Ost) gehörte oder wenn – bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die RV oder die GKV/PflV (> Rz 24 ff und > Rz 32 ff) – innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war (BMF vom 26.11.2013 unter 8, BStBl 2013 I, 1532). Zu weiteren Ausschlusstatbeständen > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff.

III. Pflichtveranlagungstatbestand

 

Rz. 48

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Es besteht eine Pflicht des FA zur > Veranlagung von Arbeitnehmern (vgl § 46 Abs 2 Nr 3 EStG), wenn die Summe der beim LSt-Abzug berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die gesetzliche und private KV und PflV (> Rz 32 ff) höher ist als die bei der Veranlagung abziehbaren übrigen Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 36 ff; § 10 Abs 1 Nr 3 und 3a iVm Abs 4 EStG) und die entsprechenden Arbeitslohngrenzen überschritten werden. Dies gilt auch, wenn die beim LSt-Abzug berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale (> Rz 43 ff) höher ist als die bei der Veranlagung abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Die für einen Abgleich erforderlichen Daten erhält das FA mit der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/22 vom ArbG sowie von den mitteilungspflichtigen Stellen (> Rz 18).

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