Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bei einem im Inland nicht ansässigen ArbN besteuert Deutschland die im Inland erzielten Einkünfte (§ 1 Abs 4 EStG). Dazu gehören auch solche Einkünfte, die der Stpfl durch die Verwertung seiner Arbeit im > Inland erzielt (§ 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG; > Inländische Einkünfte Rz 5 ff). Das gilt allerdings nur, soweit Deutschland im Verhältnis zu dem Vertragsstaat, in dem der Stpfl ansässig ist, nach einem DBA das Besteuerungsrecht hat (> Doppelbesteuerung). Bei beschränkt stpfl ArbN nimmt der im Inland ansässige ArbG den LSt-Abzug vor (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff). Ergänzend > Ausländische Arbeitnehmer im Inland, > Entsendung von Arbeitnehmern. Wird das Einkommen im Wesentlichen im Inland erwirtschaftet, kann ein im Ausland ansässiger ArbN als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (vgl § 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff).

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