Rz. 29

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für Leistungen aus der UV, die ausschließlich der ArbG geltend machen kann (> Rz 7, 19), hat der ArbG den individuellen LSt-Abzug vorzunehmen und ggf SV-Beiträge einzubehalten, soweit sie als > Arbeitslohn zu besteuern sind (> Rz 20 ff). Dies gilt auch, wenn die Versicherung die Leistung unmittelbar an den betroffenen ArbN auszahlt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der ArbG als VN über die Auszahlung informiert wird (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 EStG und > Lohnzahlung durch Dritte). Ist der vom ArbG geschuldete Barlohn geringer als die Steuerabzüge auf den im Schadensfall zu versteuernden Betrag, hat der ArbN dem ArbG den Unterschiedsbetrag zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der ArbG zur Anzeige an das > Betriebsstätten-Finanzamt verpflichtet (§ 38 Abs 4 EStG; > Anzeigepflichten, > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 6 ff). Ansonsten werden die Leistungen im Rahmen der > Veranlagung von Arbeitnehmern erfasst (> Steuererklärung).

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