Rz. 6

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Reicht der vom ArbG geschuldete Barlohn zur Deckung von LSt/SolZ/KiSt nicht aus, hat der ArbN dem ArbG den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen (§ 38 Abs 4 Satz 1 EStG). Besonders wenn ein ArbN seinen Lohn ganz oder teilweise als > Sachbezüge erhält wie zB bei Ausübung einer Option zum Bezug von Aktien (> Stock Options) oder bei Gewährung von > Incentives oder wenn der ArbG dem ArbN Versicherungsleistungen nach einem Unfall auszahlt (> Unfallversicherung Rz 19 ff), kann es vorkommen, dass der Barlohn einschließlich des steuerfrei oder nach Abzügen zu leistenden Aufwendungsersatzes (§ 670 BGB, zB Auslösungen) nicht ausreicht, um auch die auf die Sachbezüge entfallenden Steuerabzüge davon einzubehalten.

 

Rz. 6/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Sind die einzubehaltenden Steuerabzüge höher als der vom ArbG zur Auszahlung bereitgestellte Betrag und stellt der ArbN dem ArbG den fehlenden Betrag nicht zur Verfügung, hat der ArbG dies dem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 38 Abs 4 Satz 1 und 2 EStG; > R 41c.2 LStR; > Anzeigepflichten Rz 8). Der Betrag ist dann von diesem FA beim ArbN nachzufordern (> Rz 8). Mit der Anzeige schließt der ArbG seine Haftung aus (§ 42d Abs 2 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 42, 58). An Stelle der Anzeige kann der ArbG die Steuer pauschal erheben, besonders nach § 37b EStG (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff).

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